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  • · Fachbeitrag · Arztrecht

    Approbationswiderruf wegen vorsätzlichen unerlaubten Betreibens von Bankgeschäften

    von RA, FA MedR Dina Gebhardt, Münster, kanzlei-am-aerztehaus.de

    | Verursacht ein Arzt wegen vorsätzlichen unerlaubten Betreibens von Bankgeschäften zulasten seiner Patienten hohe Vermögensschäden, so ist seine Approbation zu widerrufen. Ein derart schwerwiegendes Fehlverhalten sei geeignet, das Vertrauen der Öffentlichkeit in den ärztlichen Berufsstand nachhaltig zu erschüttern, so der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) mit Beschluss vom 19.05.2020 (Az. 21 ZB 16.540). |

     

    Sachverhalt

    Die zuständige Behörde widerrief die Approbation eines Arztes wegen Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs, nachdem er rechtskräftig wegen vorsätzlichen unerlaubten Betreibens von Bankgeschäften verurteilt worden war. Der Arzt hatte in den Räumen seiner Arztpraxis für ein Kapitalanlagesystem geworben, von dem er selbst durch Zinserträge profitieren sollte. Der Arzt investierte in Geldanlagen neben eigenen 2 Mio. Euro auch 1,5 Mio. Euro, die ihm Patienten und Bekannte zur Verfügung stellten. Er sicherte diesen die vollständige Kapitalrückzahlung sowie hohe Zinserträge zu. Wie sich später herausstellte, war das Anlagesystem auf Betrug aufgebaut.

     

    Entscheidungsgründe

    Die erteilte Approbation als Arzt sei zwingend zu widerrufen, wenn sich der Arzt eines Verhaltens schuldig gemacht habe, aus dem sich seine Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergebe und so nachträglich die für die Erteilung der Approbation erforderliche Voraussetzung weggefallen sei, urteilte der VGH Bayern. Maßgebend bei der Beurteilung sei, das Ansehen der Ärzteschaft in den Augen der Öffentlichkeit zu schützen, um das für jede Heilbehandlung unabdingbare Vertrauen der Patienten in die Integrität der Personen aufrechtzuerhalten. Das Vertrauen werde durch eine fortdauernde Berufstätigkeit von Ärzten zerstört, die ein Fehlverhalten gezeigt hätten, das mit dem Berufsbild und den allgemeinen Vorstellungen über die Persönlichkeit eines Arztes schlechthin nicht zu vereinbaren ist. Dies sei bei der begangenen Straftat der Fall.