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  • · Fachbeitrag · Arzthaftungsrecht

    Wann muss der Arzt den Patienten über Behandlungsalternativen aufklären?

    von Fachanwalt für Medizinrecht Rainer Hellweg, armedis Rechtsanwälte, Hannover, www.armedis.de

    | Sowohl in den operativen als auch in den nichtoperativen Fachgebieten gibt es häufig mehrere Behandlungswege, die medizinisch vertretbar sind. Doch in welchen Fällen muss der Patient über Behandlungsalternativen aufgeklärt werden? Ist die Aufklärung nötig, wenn die alternative Behandlungsform in der Klinik gar nicht angeboten wird? Muss der Patient auf die bessere apparative Ausstattung einer anderen Klinik hingewiesen werden? Dieser Beitrag gibt Antworten und erläutert aktuelle Urteile zum Thema. |

    Arzt muss nur auf „echte“ Alternativen hinweisen

    Die Wahl der richtigen Behandlungsmethode ist generell Sache des Arztes. Solange er eine Therapie entsprechend dem medizinischen Standard anwendet, muss er dem Patienten nicht ungefragt erläutern, welche Behandlungsmethoden oder Operationstechniken theoretisch in Betracht kommen und was für und gegen die eine oder die andere Methode spricht. Über einzelne Behandlungstechniken oder etwa die Wahl des Zugangs zum Operationsgebiet muss der Arzt den Patienten grundsätzlich nicht aufklären.

     

    Eine Aufklärung über verschiedene Behandlungsmethoden ist auch dann entbehrlich, wenn Chancen und Risiken etwa gleichwertig sind. Wenn die andere Methode aber geringere Risiken und/oder höhere Erfolgschancen bietet und somit eine „echte“ Alternative ist, muss der Patient hierauf hingewiesen werden. Die Gerichte begründen dies so: Der Patient soll - nach sachverständiger Beratung durch den Arzt - selbst prüfen können, was er an Gefahren und Belastungen im Hinblick auf möglicherweise unterschiedliche Erfolgschancen auf sich nehmen will.