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  • · Fachbeitrag · Arzthaftungsrecht

    Medizinstudentin als Nachtwache überfordert: Chefarzt haftet bei unqualifiziertem Personal

    von Fachanwältin für Medizinrecht Rosemarie Sailer, LL.M., Wienke & Becker - Köln, www.kanzlei-wbk.de 

    | Die Einstellung qualifizierten Personals in ausreichender Zahl und die Schaffung geeigneter Personalstrukturen ist grundsätzlich Aufgabe des Krankenhausträgers. In seiner Abteilung entscheidet aber oft der Chefarzt darüber, welche Aufgaben von welchem Arzt ausgeführt werden. Vor allem an Unikliniken sind manchmal Medizinstudenten auf Station tätig, die noch lernen sollen, bei entsprechender Aufsicht und Anleitung jedoch auch kleinere Aufgaben verrichten. In diesem Zusammenhang hatte das Landgericht (LG) Mainz einen verhängnisvollen Fall zu entscheiden. |

    Medizinstudentin als einzige Nachtwache

    In dem Fall fiel eine Patientin nach völlig inadäquater Aufsicht bzw. Behandlung durch eine Medizinstudentin ins Wachkoma (Urteil vom 9. April 2014, Az. 2 O 266/11, Abruf-Nr. 144355). Aus dem Urteil des LG lassen sich konkrete Handlungsempfehlungen für den Chefarzt ableiten zur Frage, wie er bei seinem Personal jederzeit den Facharztstandard gewährleisten kann.

     

    Der Fall: Studentin reagierte völlig falsch

    Die Patientin hatte in einer Privatklinik umfangreiche kosmetische Eingriffe in Vollnarkose durch den beklagten Chefarzt durchführen lassen. Abends erschien eine Medizinstudentin im 10. Semester, die von der Klinikleitung als einzige Nachtwache vorgesehen war. Während viele Details aus der fraglichen Nacht streitig und nicht mehr aufzuklären waren, ließ sich sicher feststellen, dass die Medizinstudentin auf eine postoperative Übelkeit der Patientin völlig inadäquat reagierte und ihr eine mit Propofol versetze Kochsalzlösung, die sie im OP gefunden hatte, infundierte.