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  • · Fachbeitrag · Arzthaftungsrecht

    Haftung nach unzureichender Aufklärung: Ärzte müssen Organspender vor sich selbst schützen!

    von RA, FA Medizinrecht, Dr. Rainer Hellweg, M.mel., Hannover

    | Zur Aufklärung von Organspendern vor einer Lebendspende hat der Bundesgerichtshof (BGH) zwei aufsehenerregende Entscheidungen getroffen (Urteile vom 29.01.2019, Az. VI ZR 495/16 und VI ZR 318/17). Die klagenden Spender machten einen Aufklärungsfehler geltend, weil sie (nach eigenen Angaben) seit der Spende je einer Niere zugunsten von Angehörigen an einem Fatigue-Syndrom leiden. Durch die Urteile gibt es nun höchstrichterliche Vorgaben zu der Frage, welchen Anforderungen die Aufklärung von potenziellen Lebendspendern zu genügen hat. |

    Die Sachverhalte

    In beiden Fällen, über die der BGH zu entscheiden hatte, klagten die Spender infolge einer Nierenlebendspende über ein Fatigue-Syndrom. Die Kläger stützten sich im Prozess darauf, dass diese Erkrankung eine Folge der Transplantation sei, über die sie zuvor nicht aufgeklärt wurden:

     

    • Die Klägerin des einen Verfahrens spendete ihrem an einer chronischen Niereninsuffizienz (auf dem Boden einer Leichtkettenerkrankung) leidenden Vater im Jahre 2009 eine Niere. Im Jahr 2014 kam es zum Transplantatverlust beim Vater. Die Klägerin erhob den Vorwurf, angesichts ihres gesundheitlichen Zustands hätte die Nierenentnahme nicht durchgeführt werden dürfen. Die Aufklärung vor der Operation sei zudem nicht nur inhaltlich mangelhaft gewesen, sondern auch formal nicht korrekt, weil es an der gemäß dem Transplantationsgesetz (TPG) geforderten Anwesenheit eines weiteren Arztes sowie der dort vorgegebenen Niederschrift fehle.