· Fachbeitrag · Arzthaftung
Ist ein Patient trotz sehr starker Schmerzen einwilligungsfähig?
von RA, FA MedR Dr. Rainer Hellweg, Hannover
Immer wieder rügen Patienten in Arzthaftungsprozessen die Aufklärung als fehlerhaft mit dem Argument, dass die gegebene Einwilligung aufgrund sehr starker Schmerzen des Patienten unwirksam gewesen sei. Wie Gerichte dies beurteilen und was (Chef-)Ärztinnen und Ärzte hierzu wissen sollten, zeigt der folgende Artikel anhand von Beispielsfällen auf.
Was bedeutet „Einwilligungsfähigkeit“?
Jeder ärztliche Heileingriff bei einem Patienten bedarf zu seiner juristischen Rechtfertigung einer Einwilligung des Patienten. Damit der Patient überhaupt rechtswirksam einwilligen kann, muss er einwilligungsfähig sein. Da jeder erwachsene Patient grundsätzlich als rechtlich vollumfänglich einwilligungsfähig gilt, ist dies im Normalfall kein Problem: Der Arzt führt mit dem Patienten ein Aufklärungsgespräch ‒ der Patient erklärt hiernach rechtswirksam seine Einwilligung in die geplante ärztliche Maßnahme oder den Eingriff durch Unterzeichnung des Aufklärungs- und Einwilligungsbogens.
Was gilt, wenn der Patient starke Schmerzen hat?
Wenn ein Patient aber sehr starke Schmerzen hat, kann dessen Einwilligungsfähigkeit infrage stehen. Die Einwilligungsfähigkeit hat nach juristischer Diktion zwei Komponenten, die beide erfüllt sein müssen:
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses CB Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,90 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig