17.10.2024 · Fachbeitrag · Arzthaftung
Wiedervorstellungstermin versäumt – Ärzte müssen Patienten nicht „hinterherlaufen“!
Nimmt der Patient einen vereinbarten Wiedervorstellungstermin nicht wahr, trifft die Behandlerseite keine Verpflichtung, den Patienten von sich aus einzubestellen (Oberlandesgericht [OLG] Köln, Urteil vom 17.06.2024, Az. 5 U 133/23). Zwar ging es im entschiedenen Fall um die gynäkologische Behandlung in einer Praxis, aber der Fall ist auch auf alle anderen ambulanten und stationären Settings sowie auf alle Fachrichtungen übertragbar.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses CB Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 17,80 € Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig