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  • · Fachbeitrag · Arzthaftung

    Vorgaben für „persönliche Leistungserbringung“ sollten strikt beachtet werden!

    von RA, FA für Medizinrecht Dr. Kyrill Makoski, LL.M. (Boston University), Möller und Partner, Düsseldorf, www.m-u-p.info 

    | Dieser Fall ging durch die Presse: Der Ärztliche Direktor eines Universitätsklinikums wird von der Staatsanwaltschaft angeklagt. Er habe Behandlungen in seiner Privatambulanz abgerechnet, obwohl er diese Leistungen nicht selbst erbracht habe. Tätig geworden sei vielmehr ein Klinikarzt, der für andere Zwecke eingestellt worden sei. Solche Pressemeldungen zeigen, dass die „persönliche Leistungserbringung“ immer häufiger ein Einfallstor für staatsanwaltliche Ermittlungen ist. Anlass genug, sich vertieft mit den rechtlichen Grundlagen dieses Problemkreises zu beschäftigen. |

    Voraussetzungen der persönlichen Leistungserbringung

    Mit dem Abschluss des Behandlungsvertrages verpflichtet sich der Arzt, den Patienten zu behandeln - und zwar vorbehaltlich anderer Absprachen persönlich (§ 613 BGB). Der Behandlungsanspruch des Patienten besteht somit gegenüber seinem Vertragspartner. Bei einer Krankenhausbehandlung wird damit der Krankenhausträger verpflichtet, bei der Behandlung in einer Gemeinschaftspraxis sind alle dort tätigen Ärzte Vertragspartner des Patienten. In einer Einzelpraxis ist es schließlich der Arzt persönlich, der nach dem Behandlungsvertrag zur Leistung verpflichtet wird.

     

    Regelungen in der Gebührenordnung für Ärzte

    Nur für in diesem Rahmen erbrachte Leistungen darf der Arzt eine Rechnung stellen. Bei Privatpatienten regelt § 4 Abs. 2 S. 1 Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ): „Der Arzt kann Gebühren nur für selbstständige ärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden (eigene Leistungen).“