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  • · Fachbeitrag · Arzthaftung

    Wann, wie und worüber? ‒ BGH-Urteil bestätigt die bisherige Rechtslage zur Patientenaufklärung

    von RA, FA MedR Dr. Kyrill Makoski, LL. M. (Boston University), Möller und Partner, Düsseldorf, moellerpartner.de

    | Arzthaftungsprozesse drehen sich häufig um den Zeitpunkt, die Form und den Inhalt der Patientenaufklärung ( CB 07/2023, Seite 10 ff. und CB 08/2023, Seite 9 ff.). Auch mit der Einwilligung in die Behandlung ( CB 09/2023, Seite 10  ff.) befassen sich die Gerichte oft. In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) die bisherige Rechtslage zu diesen Fragen bestätigt, wie sich an den Urteilsgründen sehr gut ablesen lässt. |

    Patient rügt mangelhafte Aufklärung und unzureichende Einwilligung ‒ BGH weist Haftungsklage ab, denn ...

    Streitig war die Operation eines Patienten an der Schulter. Es sollte zunächst eine Arthroskopie des Schultergelenks wegen einer Ruptur der Supraspinatussehne durchgeführt werden. Während der Operation stellte sich heraus, dass das Operationsziel mittels Arthroskopie nicht zu erreichen sein würde. Der Eingriff wurde deswegen intraoperativ erweitert, wobei unter anderem die Supraspinatussehne refixiert wurde. In der Folge kam es zu Infektionen des Operationsbereichs, weswegen Revisionsoperationen notwendig wurden. Medizinische Behandlungsfehler konnten in diesem Fall ausgeschlossen werden. In seiner Haftungsklage rügte der Patient allerdings eine verspätete sowie unvollständige Aufklärung. Zudem behauptete er, er habe nicht in die Erweiterung des Eingriffs eingewilligt. Der BGH wies die Klage ab.

    ... der Patient wurde rechtzeitig aufgeklärt!

    In diesem Fall erfolgte das Aufklärungsgespräch am 05.10.2016. Zwei Tage später wurde der Patient stationär aufgenommen und operiert. Dieser zeitliche Abstand reichte dem BGH aus. Wie er bereits am 20.12.2022 entschieden hatte (Az. VI ZR 375/21; CB 04/2023, Seite 8 f.), sieht die Vorgabe des § 630e Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB keine vor der Einwilligung einzuhaltende „Sperrfrist“ vor, deren Nichtenthaltung zur Unwirksamkeit der Einwilligung führen würde. Es reiche aus, dass der Patient so rechtzeitig aufgeklärt werden muss, dass er durch hinreichende Abwägung der für und gegen den Eingriff sprechenden Gründe seine Entscheidungsfreiheit und damit sein Selbstbestimmungsrecht in angemessener Weise wahrnehmen kann. Dies war hier gegeben. Spätestens mit dem Erscheinen im Krankenhaus hatte der Patient deutlich zu erkennen gegeben, dass er dem Eingriff zustimmte.