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  • · Fachbeitrag · Arzthaftung

    Organisationsverschulden als Haftungsgrund: Wie kann der Chefarzt vorbeugen?

    von Rechtsanwalt Rainer Hellweg, Kanzlei Schroeder-Printzen, Kaufmann & Kollegen, Hannover, www.spkt.de

    | In exponierter Stellung ist der Chefarzt medizinisch Gesamtverantwortlicher für seine Abteilung. In Haftungsprozessen kann dies bedeuten, dass er wegen Verletzung der Überwachungspflicht für Fehler der nachgeordneten Mitarbeiter verantwortlich gemacht werden kann. Einen Überblick über das sogenannte Organisationsverschulden des Chefarztes im Haftungsrecht gibt der folgende Artikel. |

    Frühchenskandal in Bremen

    Wie virulent diese Thematik immer wieder werden kann, zeigt aktuell der sogenannte „Frühchenskandal“ aus Bremen. Nach Presseberichten war es in der dortigen Neonatologie aufgrund von Hygienemängeln und Fehlern im Krisenmanagement zum Tode von drei Frühchen in Folge einer Verkeimung der Station mit Klebsiella pneumoniae gekommen. Auch wenn das Verfahren noch läuft und deshalb noch keine endgültigen Aussagen möglich sind, kann in einer solchen Konstellation die Frage nach einem Organisationsverschulden des Chefarztes in den haftungsrechtlichen Blickpunkt rücken. Arbeitsrechtlich wurde der für die Kinderklinik und auch Hygiene zuständige Chefarzt vom Klinikträger fristlos entlassen.

    Grundsätze zum Organisationsverschulden

    Als Maßstab der objektiv erforderlichen ärztlichen Sorgfalt hat sich in der Arzthaftung insbesondere für die Behandlung im Krankenhaus der Begriff des sogenannten Facharztstandards herausgebildet. Damit ist nicht gemeint, dass Behandlungsleistungen an Patienten nur durch Fachärzte durchgeführt werden dürfen. Der Patient hat aber einen Anspruch auf eine ärztliche Behandlung, die dem Stand eines erfahrenen Facharztes entspricht.