· Fachbeitrag · Arzthaftung
Mutter eines verstorbenen Patienten hat keinen Anspruch auf Nachzahlung von Schadenersatz
von RAin, FAin MedR Dr. Christina Thissen, Münster, voss-medizinrecht.de
| In bestimmten Arzthaftungsprozessen kann der geschädigte Patient zum Zeitpunkt der Klage seine materiellen Schäden noch nicht beziffern, weil der weitere Verlauf seiner Erkrankung ungewiss ist. In diesem Fall kann er die Feststellung beantragen, dass die Beklagten alle vergangenen und künftigen materiellen Schäden ebenfalls zu ersetzen haben, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte (z. B. Haftpflichtversicherung) übergehen. Haftpflichtversicherungen schließen bei solchen sogenannten Feststellungsurteilen gern einen Vergleich, der den Schaden für sie kalkulierbar macht. Ist ein solcher Vergleich unwirksam und klagen die Hinterbliebenen auf eine Nachzahlung, haben die Gerichte darüber zu entscheiden, ob die Nachforderung angemessen ist. Die Mutter eines verstorbenen Patienten scheiterte mit ihrer Klage: Das Gericht hielt die ursprünglich vereinbarte Vergleichssumme für ausreichend (Oberlandesgericht [OLG] Köln (Urteil vom 13.11.2024, Az. 5 U 88/22). |
Junger Patient wird durch Behandlungsfehler zum Pflegefall
Ein junger Patient erlitt im Rahmen eines stationären Aufenthaltes im Jahr 2005 durch einen Behandlungsfehler u. a. einen hypoxischen Hirnschaden, ein apallisches Syndrom, eine hochgradige spastische Tetraparese und Schluckstörung. Bis zu seinem Tod im Jahr 2018 war er auf eine PEG-Versorgung angewiesen, sein Sprachvermögen war vollständig aufgehoben und er litt an einer Globalinkontinenz, wodurch er in der Pflegestufe III als Härtefall eingestuft wurde. Der Patient verklagte die behandelnden Ärzte erfolgreich auf 200.000 Euro Schmerzensgeld. Da seine materiellen Schäden im Zeitpunkt der Klage aufgrund des ungewissen weiteren Verlaufs nicht bezifferbar waren, beantragte er lediglich erfolgreich die Feststellung, dass alle vergangenen und künftigen materiellen Schäden ebenfalls von den beklagten Ärzten zu ersetzen sind, soweit dies Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
Elter schließen (unwirksamen) Verleich, Haftpflichtversicherung fordert gezahlte 1,65 Mio. Euro nicht zurück
Im Nachgang zum Gerichtsverfahren schlossen die Eltern mit der zuständigen Haftpflichtversicherung einen Abfindungsvergleichs über 1,65 Mio Euro zur Abgeltung aller bekannten und unbekannten Schadensersatzpositionen. Der Versicherer zahlte die vereinbarte Summe aus. Die Eltern des geschäftsunfähigen Patienten konnten diesen Vergleich aber ohne Zustimmung des Betreuungsgerichts gar nicht wirksam schließen. Das in diesem Rahmen zuständige Landgericht (LG) Bonn versagte die nachträgliche Genehmigung und stellte die Unwirksamkeit des Vergleichs fest. Die Haftpflichtversicherung forderte den bereits gezahlten Betrag nicht zurück.
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