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  • · Fachbeitrag · Arzthaftung

    Kunstfehler nicht anerkannt ‒ und dafür müssen Arzt und Klinik haften!

    von RA, FA MedR Dr. Rainer Hellweg, Hannover

    | Erleidet eine Patientin aufgrund einer fehlerhaften Medikamentengabe im Rahmen der Anästhesie vor einer Wirbelsäulen-OP einen Atemstillstand und nachfolgende psychische Beeinträchtigungen, so haften der Anästhesist und der Klinikträger (Landgericht [LG] München II, Urteil vom 04.05.2021, Az. 1 O 2667/19). Die aktuell veröffentlichte Entscheidung ist deshalb so bemerkenswert, weil sie auch das Verhalten der Beklagten im Gerichtsprozess verurteilt: Sowohl der Arzt als auch der Klinikträger stritten die Verantwortung für den Behandlungsfehler auch noch vor Gericht ab. Allein darin sahen die Richter einen schmerzensgelderhöhenden Umstand. |

    Psychische Beeinträchtigung wegen falscher Injektion

    Eine Patientin ‒ die spätere Klägerin ‒ hatte sich einer endoskopischen Dekompression im Bereich der Lendenwirbelsäule unterzogen. Nunmehr sollte ‒ einen Monat später ‒eine Revisionsoperation erfolgen. Geplant war wie beim Ersteingriff eine Analgosedierung durch den Facharzt für Anästhesie. Vor dem geplanten Eingriff injizierte die Anästhesieschwester der Patientin ein Medikament ‒ und zwar fehlerhaft Succinylcholin anstelle von Midazolam. Infolge dessen erlitt die Patientin bei vollem Bewusstsein einen Atemstillstand. Dieses Ereignis ging mit Todesangst für die Patientin einher. Die Patientin verklagte sowohl den Anästhesisten als auch den Krankenhausträger. Im Prozess trug die Klägerin vor, sie sei gelähmt gewesen und habe das Gefühl gehabt zu ersticken. Infolge dieses Nahtoderlebnisses leide sie unter psychischen Beschwerden, die zu einem Suizidversuch der Klägerin geführt hätten. Sie sei dauerhaft psychisch geschädigt.

    Gericht verurteilt Kunstfehler und Verhalten danach

    Das Gericht verurteilte die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung von rd. 10.000 Euro und den Klinikträger zu einer weiteren Zahlung von 7.000 Euro. Die Beklagten wurden zudem zum Ersatz der Hälfte aller weiteren sich aus dem Behandlungsfehler ergebenden Schäden verpflichtet, soweit diese nicht an einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind. Aufschlussreich ist, welchen Beklagten das Gericht wofür verurteilte.