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  • · Fachbeitrag · Arzthaftung

    Kenntniserlangung entscheidend: Wann verjähren eigentlich Arzthaftungsansprüche?

    von RA, FA MedR Dr. Rainer Hellweg, Hannover

    | Wenn ein Patient Haftungsansprüche geltend macht, stellt sich zunächst die Frage, ob ihm der formale Einwand der Verjährung entgegengehalten werden kann. Doch welcher Zeitraum muss hierfür vergangen sein? Und wann beginnt eigentlich die Verjährung? Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hat hierzu in einem kürzlich veröffentlichten Urteil wichtige Feststellungen getroffen (Urteil vom 08.10.2020, Az. 12 U 97/20). Dieser Beitrag erläutert die Rechtslage sowie das Urteil des OLG Brandenburg und zeigt auf, wann ein Verjährungsverzicht durch den Chefarzt sinnvoll ist. |

    Die Gesetzeslage: dreijährige Verjährungsfrist

    Für Arzthaftungsansprüche gilt die regelmäßige Verjährungsfrist, die gemäß § 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) drei Jahre beträgt. Nach Ablauf dieser Frist tritt Verjährung ein. Daraus folgt, dass, wenn ein Patient trotz eingetretener Verjährung Klage erhebt, die Behandlerseite im Prozess die sog. Einrede der Verjährung erheben kann. Tut sie dies, würde das Gericht die vom Patienten erhobene Klage abweisen ‒ ohne sich überhaupt mit der Prüfung eines möglichen Behandlungs- oder Aufklärungsfehlers als Grundlage für den Haftungsanspruch zu beschäftigen.

     

    Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist entscheidend

    Wichtig zu wissen: Die Verjährungsfrist beginnt nicht schon in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der (streitige) Behandlungsfehler geschehen ist. Es kommt vielmehr darauf an, wann der Patient Kenntnis von einem möglichen Kunstfehler erlangt hat. Das Gesetz normiert hierzu Folgendes: