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  • · Fachbeitrag · Arzthaftung

    Haftungsprozess und Strafverfahren: Wie sollte sich der Arzt verhalten?

    von Rosemarie Sailer, LLM, Fachanwältin für Medizinrecht, Wienke & Becker - Köln, www.kanzlei-wbk.de

    | Ärzte können aus unterschiedlichen Gründen juristischen Auseinandersetzungen ausgesetzt sein: Zum einen können Patienten wegen Behandlungs- und Aufklärungsfehlern zivilrechtlich Schadenersatz- oder Schmerzensgeld fordern; zum anderen steht immer öfter die Frage nach einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Arztes im Raum - etwa mit dem Vorwurf, bei der Abrechnung betrogen zu haben oder aber eine fahrlässigen Körperverletzung oder Tötung begangen zu haben. Wie sollte sich der Chefarzt verhalten, wenn er einem solchen Vorwurf ausgesetzt wird? |

    Mitteilungspflichten und Stellungnahmen

    Auch und gerade weil die persönlichen Auswirkungen für den Arzt und insbesondere auch die psychische Belastung mitunter erheblich sein können, muss erkannt und organisatorisch dafür gesorgt werden, dass nach Behandlungszwischenfällen angemessen reagiert wird. Von großer Bedeutung ist die sofortige Meldung jedes Schadenereignisses, das Haftpflichtansprüche zur Folge haben könnte, an die Haftpflichtversicherung und an die Krankenhausverwaltung. Bei Fehlern nachgeordneter Ärzte ist der Chefarzt bzw. der für die Behandlung des Patienten verantwortliche Arzt zusätzlich zu informieren. Es kommt dabei nicht darauf an, ob bereits ein Anwaltsschreiben oder eine Klage vorliegt oder der Patient Forderungen ankündigt oder geltend macht. Entscheidend ist vielmehr, ob konkrete Anhaltspunkte - etwa ein offensichtlicher Behandlungsfehler oder Misserfolg bei einer Operation - für die Erhebung von Ersatzforderungen gegeben sind, selbst wenn man persönlich ein Fehlverhalten ausschließt.

     

    Bei schriftlichen Äußerungen zum Zwischenfall an Vorgesetzte, die Krankenhausverwaltung oder Haftpflichtversicherer ist zu beachten: Da bei Einleitung eines Strafverfahrens sämtliche Unterlagen beschlagnahmt und die Adressaten des Berichts als Zeugen vernommen werden können, ist bei den Angaben Vorsicht zu wahren. Denn alles, was der Arzt hier offenbart, kann Strafverfolgungsbehörden zugeleitet und gegebenenfalls zu seinen Ungunsten verwendet werden. Schriftliche Stellungnahmen sollten sich daher ausschließlich auf die wertungsfreie Schilderung des Sachverhalts beschränken.