Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Arzthaftung

    Gericht gibt Arztseite Recht: Patientenaufklärung „im Großen und Ganzen“ genügt

    von RA, FA MedR Dr. Rainer Hellweg, Hannover

    | In Arzthaftungsprozessen erheben Patienten häufig die Aufklärungsrüge und kritisieren das durchgeführte Aufklärungsgespräch oft gleich in mehrfacher Hinsicht: nicht umfangreich genug, zeitlich zu knapp vor dem Eingriff, formal fehlerhaft ... Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hat nun beschlossen: Eine Aufklärung „im Großen und Ganzen“ genügt (Beschluss vom 10.11.2023, Az. 4 U 906/23). Der Beschluss stärkt die Rechte der Arztseite und liefert wichtige Erkenntnisse zum Umfang des Aufklärungsgesprächs. |

    Patientin verklagt das behandelnde Krankenhaus und rügt die Aufklärung als fehlerhaft ...

    Einer Patientin wurden im Rahmen einer stationären Behandlung eine Knietotalendoprothese (TEP) operativ implantiert. Komplikationen erforderten knapp ein halbes Jahr später eine Revisionsoperation. Die Patientin verklagte das Krankenhaus auf Schadenersatz und Schmerzensgeld. Bezüglich beider Eingriffe rügte sie die präoperative Aufklärung als fehlerhaft: Vor der Erstoperation sei ihr das operative Vorgehen nicht hinreichend genau erläutert worden. Auch seien ihr nicht alle relevanten OP-Risiken aufgezeigt worden. Vor der Revisionsoperation sei die Aufklärung erst am Morgen des Operationstags erfolgt ‒ was zu spät gewesen sei.

    ... aber das Gericht bestätigt die Aufklärung als hinreichend!

    Die OLG-Richter teilten die Bedenken der Patientin jedoch nicht und sahen keine Haftung der Klinikseite. Der Arzt, der das Aufklärungsgespräch vor der Erstoperation mit der Patientin geführt hatte, wurde vor Gericht als Zeuge gehört. Dieser sagte aus, er habe während des Gesprächs ‒ seiner generellen Übung entsprechend ‒ handschriftlich Notizen gefertigt. Entsprechend diesen Notizen im Aufklärungsbogen habe er das Krankheitsbild ausführlich mit der Patientin besprochen und ihr anhand von Anschauungsmaterialien wie Modellen und Bildern erklärt, wie die Operation durchgeführt werde. Dies genüge, um dem Patienten ein ungefähres Bild vom geplanten Eingriff zu vermitteln ‒ so das positive Zeugnis des Gerichts.