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  • · Fachbeitrag · Arzthaftung

    Einsichtsrecht des Patienten in Patientenakte gilt nicht für allgemeine Organisationsdokumentation

    von RAin, FAin für MedR Rosemarie Sailer, LL.M., Wienke & Becker ‒ Köln, www.kanzlei-wbk.de

    | Das Recht des Patienten, nach § 630g Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) seine Patientenakte auf Verlangen einzusehen, gilt nicht für die allgemeine Dokumentation zur internen Organisation des Krankenhauses. Der Patient kann seinen Auskunftsanspruch auch nicht mit einem „berechtigten Interesse“ nach § 810 BGB begründen (Oberlandesgericht [OLG] Karlsruhe, Urteil vom 03.08.2017, Az. 7 U 202/16). Dennoch kann der allgemeinen Dokumentation in einem Haftungsstreit zentrale Bedeutung zukommen. |

    OLG Karlsruhe: kein Einsichtsrecht des Patienten

    Die Klägerin ließ sich im beklagten Krankenhaus am Darm operieren. Nach dem Eingriff trat eine Entzündung im Bauchraum auf, wodurch eine weitere Behandlung notwendig wurde. Die Patientin hatte aus Medienberichten über Hygienemängel in dem betreffenden Krankenhaus erfahren. Daher verlangte sie Einsicht in ihre Patientenakte und darüber hinaus in Dokumente zur internen Organisation (u. a. allgemeine Aufbereitungsvorschriften und Vorschriften zu Standard-Operating-Procedures [SOP]). Da das Krankenhaus die Unterlagen nicht herausgab, erhob die Patientin Klage. Das OLG Karlsruhe wies die Klage ab.

     

    Das Gericht stellte klar, dass eine persönliche Krankenakte nicht dem Zweck diene, Patienten später die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen zu ermöglichen. Nach der klaren Regelung in § 630f BGB müsse nur das dokumentiert werden, was aus medizinischen Gründen geboten sei. Dazu gehören „neben den medizinischen, objektivierbaren Befunden und Berichten über Behandlungsmaßnahmen wie Operationen und Medikation auch die Schilderung subjektiver Wahrnehmung und persönliche Eindrücke des Behandelnden (…)“. Diese Unterlagen dürfe die Patientin einsehen, nicht aber die Dokumentation über die innere Organisation eines Krankenhauses, die den gesamten Krankenhausbetrieb und nicht den einzelnen Patienten betreffen.