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  • · Fachbeitrag · Arbeitsverträge

    Einzelarbeitsvertrag geht Tarifverträgen vor

    von Rechtsanwalt Tim Hesse, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    | Treffen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Arbeitsverträgen individuelle Abreden, haben diese Vorrang vor (Haus-)Tarifverträgen. Mit dieser Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) den Krankenhausangestellten den Rücken gestärkt ( Urteil vom 22. Februar 2012, Az: 4 AZR 24/10, Abruf-Nr. 122702 ). Im Verhältnis zwischen Einzelvertrag und Tarifvertrag gilt das „Günstigkeitsprinzip“: Somit können Krankenhausangestellte in allen tariflich geregelten Bereichen wie Lohn, Arbeitszeit oder Urlaub jeweils die Regelung beanspruchen, die für sie günstiger ist. |

     

    Der Fall

    Mehrere Beschäftigte einer ehemaligen Caritas-Klinik hatten Ansprüche nach Maßgabe der „Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes“ (AVR) geltend gemacht. Der ursprüngliche Träger des Krankenhauses hatte mit sämtlichen klagenden Beschäftigten in Arbeitsverträgen die Anwendbarkeit der AVR vereinbart.

     

    Im Jahr 2007 wurde die Klinik durch einen privaten Krankenhauskonzern übernommen, der mit der Gewerkschaft Verdi zuvor verschiedene eigene Tarifverträge abgeschlossen hatte. Diese sollten auch für die übernommene Klinik gelten, eine entsprechende Vereinbarung wurde in einem späteren Tarifvertrag geschlossen. Die klagenden Mitarbeiter bestanden aber darauf, dass für ihre Arbeitsverhältnisse die für sie günstigeren AVR fortgelten.