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  • · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Anrechnung von Rufbereitschaftszeiten auf die vertraglich geschuldete Arbeitszeit zulässig

    von RA, FA MedR und ArbR, Benedikt Büchling, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, kanzlei-am-aerztehaus.de

    | Gehört die Leistung von Rufbereitschaftsdiensten zum Berufsbild des betroffenen Arbeitnehmers, so ist die Anordnung von Rufbereitschaftsdiensten grundsätzlich vom arbeitgeberseitigen Direktionsrecht i. S. d. § 106 Gewerbeordnung (GewO) gedeckt (Landesarbeitsgericht [LAG] Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23.07.2021, Az. 3 Sa 28/21 ). Obwohl in dem Urteil über die Klage einer Anästhesieschwester entschieden wurde, ist es auch für (Chef-)Ärzte besonders relevant (s. u.) |

    Auch (Chef-)Ärzte leisten regelmäßig Rufbereitschaftsdienste

    Die Entscheidung ist auch für Chefärzte von großer Relevanz. Denn der Chefarzt ist vertraglich zur Übernahme von Bereitschafts- und/oder Rufbereitschaftsdiensten ‒ ohne dass er dafür eine zusätzliche Vergütung erhalten würde ‒ verpflichtet, soweit nicht eine anderslautende Regelung im Chefarztvertrag aufgenommen wurde. So wird die Erbringung in Chefarztverträgen regelmäßig als Dienstaufgabe aufgezählt. In diesem Fall ist die Ableistung der Bereitschafts- und Rufbereitschaftsdienste mit der vertraglich vereinbarten Vergütung abgegolten, da diese Dienste als Teil der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung des Chefarztes zu werten sind. Mehrarbeit, die sich aus der ordnungsgemäßen Erledigung der einem Chefarzt verantwortlich übertragenen Aufgabe ergibt, sei ‒ nach Ansicht der Rechtsprechung ‒ grundsätzlich mit der vereinbarten Vergütung abgegolten (Bundesarbeitsgericht [BAG], Urteil vom 24.06.1965, Az. 5 AZR 443/64; BAG, Urteil vom 17.03.1982, Az. 5 AZR 1047/79 und LAG Hamm, Urteil vom 02.02.1995, Az. 17 Sa 952/94).

    Sachverhalt

    Im vom LAG Mecklenburg-Vorpommern entschiedenen Fall klagte eine Anästhesieschwester gegen ihren Arbeitgeber. Die Klägerin war seit etwa 30 Jahren bei dem beklagten Krankenhausträger beschäftigt. Ihre wöchentliche Arbeitszeit betrug 40 Stunden. Auf das Arbeitsverhältnis wurden kraft einzelvertraglicher Bezugnahme die DRK-Arbeitsbedingungen sowie der DRK-Reformtarifvertrag (RTV) dynamisch angewendet: