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  • · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Missstände in der Krankenhausabteilung: Status quo Whistleblowing?

    von RA, FA ArbR und MedR Marc Rumpenhorst, Bochum, klostermann-rae.de

    | Wann müssen sog. Whistleblower ‒ also Mitarbeiter, die auf Missstände in einer Krankenhausabteilung aufmerksam machen ‒ eine Entlassung befürchten? Mit dieser Frage befasste sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), der die Kündigung eines stellvertretenden Chefarztes für rechtens erklärte (Urteil vom 16.02.2021, Az. 23922/19). Dieser Beitrag fasst das Urteil zusammen, ordnet es mit Blick auf die Rechtsprechung in Deutschland ein und gibt Empfehlungen für betroffene (Chef-)Ärzte. |

    EGMR: Fristlose Kündigung eines Whistleblowers ist rechtens

    Ein im Landesspital Liechtenstein angestellter stellvertretender Chefarzt hatte gegen seine fristlose Kündigung geklagt. Zuletzt scheiterte er vor dem EGMR.

     

    • Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Dem Kläger war aufgefallen, dass in kurzer Zeit insgesamt 10 Patienten (bei nur 34 Betten im Spital) nach der Gabe von Morphin verstorben waren. Nach Sichtung der elektronischen Patientenakten vermutete der Arzt, dass sein Vorgesetzter, der behandelnde Chefarzt, aktive Sterbehilfe bei den Verstorbenen geleistet habe. Er wandte sich daraufhin an das parlamentarische Kontrollorgan Liechtensteins, das ihm zur Strafanzeige gegen seinen Vorgesetzten riet, die er dann erstattete. Die folgenden Ermittlungen ergaben, dass der Chefarzt keine aktive Sterbehilfe geleistet, sondern seine Patienten rechtmäßig qualitativ medizinisch behandelt habe. Die Informationen hierzu fanden sich jedoch nicht in der Krankenhaus-EDV, sondern ausschließlich in den Papierakten, die der Kläger nicht gesichtet hatte. Dem Arzt wurde fristlos gekündigt. Er unterlag in allen nationalen Instanzen. Auch der EGMR erachtete die Kündigung für rechtens. Der Kläger habe seine Anzeige nicht ausreichend verifiziert. So sei ihm bekannt gewesen, dass die elektronischen Patientenakten gelegentlich nicht vollständig seien, sodass er vor Erstattung der Strafanzeige auch diese hätte prüfen müssen. Allerdings ließ das Gericht offen, ob er seinen Verdacht zunächst intern hätte melden müssen.