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  • · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Das Hinweisgeberschutzgesetz schützt Whistleblower auch im Krankenhaus

    von RA, FA ArbR und MedR Marc Rumpenhorst, Bochum, klostermann-rae.de

    | Zum 02.07.2023 tritt das Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft. Ziemlich genau zehn Jahre, nachdem der Whistleblower E. Snowden seine Enthüllungen über die NSA öffentlich gemacht hat, wird die EU-Hinweisgeberrichtlinie ‒ mit Verspätung ‒ in nationales Recht umgesetzt. Bisher existierte in Deutschland kein „Whistleblower-Gesetz“, sondern lediglich eine uneinheitliche Einzelfall-Rechtsprechung. Mit dem Hinweisgeberschutzgesetz soll der Schutz von Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese melden, mit dem Ziel gestärkt werden, dass ihnen keine Benachteiligungen im Arbeitsverhältnis drohen. Das gilt auch für Beschäftigte in Krankenhäusern. |

    Schutzzweck

    Hinweisgebende Personen leisten nach Auffassung des Gesetzgebers einen wichtigen Beitrag zur Aufdeckung und Ahndung von Missständen. Mangels hinreichenden Schutzes gab es in der Vergangenheit immer wieder Fälle, in denen sie infolge einer Meldung oder Offenlegung von Missständen benachteiligt wurden. Ziel des Gesetzes ist es, diese Benachteiligungen auszuschließen und Hinweisgebern Rechtssicherheit zu geben. Zugleich soll dieses Ziel mit den Interessen von Unternehmen und öffentlicher Verwaltung, die zu Hinweisgeber-Schutzmaßnahmen verpflichtet werden, so in Einklang gebracht werden, dass bürokratische Belastungen handhabbar bleiben (Seite 2 Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 20/3442; online unter iww.de/s8299).

    Hinweisgebende Person

    Das Gesetz schützt natürliche Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die nach diesem Gesetz vorgesehenen Meldestellen melden oder offenlegen. Darüber hinaus werden auch Personen geschützt, die Gegenstand einer Meldung oder Offenlegung sind, sowie sonstige Personen, die von einer Meldung oder Offenlegung betroffen sind.