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  • · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Kündigung eines Chefarztes: BAG bestätigt Grundsätze für Nachschieben von Kündigungsgründen

    von RA, FA Medizin- und Arbeitsrecht, Benedikt Büchling, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, kanzlei-am-aerztehaus.de

    | Mithilfe einer Kündigungsschutzklage kann ein Chefarzt gerichtlich feststellen lassen, ob eine Kündigung unwirksam ist. Beruft sich der Krankenhausträger vor Gericht auf Kündigungsgründe, die er zunächst nicht vorgebracht hat, liegt ein sog. Nachschieben von Kündigungsgründen vor. Die Grundsätze, nach denen dies zulässig ist, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Urteil bestätigt: Eine „Kündigung als solche“ ist „rechtzeitig“ erklärt, wenn bei ihrem Zugang der nachgeschobene Kündigungsgrund objektiv schon vorlag, aber dem Kündigungsberechtigten seinerzeit noch nicht bekannt war ( BAG, Beschluss vom 12.01.2021, Az. 2 AZN 724/20 ). |

    Fallrelevante rechtliche Rahmenbedingungen

    Gemäß § 626 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) darf ein Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis außerordentlich aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Nach § 626 Abs. 2 BGB kann er die Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt aussprechen, zu dem er die für die Kündigung maßgebenden Tatsachen erfährt. Auf Verlangen muss er dem Arbeitnehmer den Kündigungsgrund unverzüglich mitteilen.

     

    Arbeitgeber dürfen Kündigungsgründe im Prozess nachschieben, die vor Ausspruch der Kündigung entstanden sind, aber dem Arbeitgeber zu diesem Zeitpunkt noch unbekannt waren. In Betrieben mit Betriebsrat muss der Arbeitgeber jedoch erst nach § 102 Betriebsverfassungsgesetz den Betriebsrat zu den betreffenden Kündigungsgründen anhören, bevor er diese in den Prozess einbringen und nachschieben kann. Das Nachschieben von Kündigungsgründen, die dem Arbeitgeber bei Ausspruch der Kündigung bereits bekannt waren, von denen er dem Betriebsrat aber keine Mitteilung gemacht hat, ist dagegen unzulässig. Solche nachgeschobenen Gründe können im Prozess nicht berücksichtigt werden. Gründe, die erst nach Ausspruch der Kündigung entstanden sind, können nur über eine erneute Kündigung eingebracht werden.