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  • · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Diese Pflichtverletzungen rechtfertigten die fristlose Kündigung eines „unkündbaren“ Chefarztes

    von RA, FA MedR, ArbR und HGR, Benedikt Büchling, Kanzlei am Ärztehaus, Hagen, kanzlei-am-aerztehaus.de

    | Ist der ursprüngliche Grund für eine fristlose Kündigung bereits gemäß § 626 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BFB) verfristet, dürfen Arbeitgeber in einem gerichtlichen Kündigungsschutzverfahren weitere Kündigungsgründe nachschieben (vgl. Abschnitt am Ende des Beitrags). So im Falle eines Chefarztes in „unkündbarer Stellung“, der vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) mit seiner Kündigungsschutzklage scheiterte. Das BAG führte aus, unter welchen Voraussetzungen Kündigungsgründe nachgeschoben werden dürfen ( Urteil vom 12.01.2021, Az. 2 AZN 724/20 ; CB 06/2021, Seite 14 ). Der damalige CB-Beitrag fokussierte das Nachschieben von Kündigungsgründen. Eine aktuelle Leserfrage ist Anlass für diesen Zusatzbeitrag, der sich mit den eigentlichen Pflichtverletzungen des Chefarztes befasst. |

    Chefarzt klagt gegen außerordentliche Kündigung

    Der Kläger, ein ordentlich unkündbarer Chefarzt einer Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie (im Folgenden: KJP) wandte sich gegen seine außerordentliche Kündigung. Der Krankenhausträger hatte diese am 29.06.2018 ausgesprochen und auf eine behauptete Tätlichkeit des Chefarztes gegenüber einer Mitarbeiterin aus dem Jahr 2015 gestützt. Dabei hatte der Krankenhausträger behauptet, erst am 20.06.2018 von der Tätlichkeit erfahren zu haben.

     

    Während des laufenden Kündigungsschutzprozesses schob der Träger weitere Kündigungsgründe nach. Konkret kündigte er das Arbeitsverhältnis erneut mit Schreiben vom 08.10.2018 nach Anhörung der Mitarbeitervertretung und erfolgter Zustimmung außerordentlich fristlos. Ferner sprach er am 04.10.2018 vorsorglich eine weitere außerordentliche Kündigung für den Fall aus, dass der Verdacht der strukturellen Missstände in der KJP erst durch ein Gutachten begründet sei.