11.11.2016 · Fachbeitrag · Arbeitsrecht
Kein Schadenersatz für Chefarzt wegen entgangenen Verdienstes für anderweitigen Job
Ein Krankenhausträger muss nicht auf abstrakt bestehende anderweitige Beschäftigungsmöglichkeiten des Chefarztes Rücksicht nehmen, wenn er dessen Arbeitszeit festlegt. Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg entschieden (Urteil vom 07.01.2016, Az. 5 Sa 1276/15, Abruf-Nr. 189542 ). Ein im Teamarztmodell tätiger Radiologe zog daher vor Gericht den Kürzeren bei seinem Wunsch, seine Arbeitszeiten zu ändern.
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