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  • · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    COVID-19: Kündigung einer ungeimpften MFA vor Inkrafttreten der sog. einrichtungsbezogenen Impfpflicht war rechtens

    | In Krankenhäusern galt vom 15.03. bis zum 31.12.2022 die sog. einrichtungsbezogene Impfpflicht für Angestellte (vgl. CB 03/2022, Seite 6 ff.). Doch auch vor Inkrafttreten dieser Regelung durfte ein Krankenhausträger einer ungeimpften MFA kündigen (Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 30.03.2023, Az. 2 AZR 309/22 ). |

     

    Eine MFA klagte gegen ihren Arbeitgeber, einen Krankenhausträger. Schon vor Inkrafttreten der sog. einrichtungsbezogenen Impfpflicht hatte der Krankenhausträger der Belegschaft Impfungen gegen COVID-19 angeboten. Die MFA hatte dieses Angebot nicht wahrgenommen und daraufhin zum 31.08.2021 die Kündigung erhalten. Vor Gericht machte die Klägerin geltend, sie sei vor dem 15.03.2022 nicht zur Impfung verpflichtet gewesen. Die Kündigung verstoße gegen das Maßregelungsverbot gemäß § 612a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB; vgl. CB 10/2021, Seite 14). Die BGH-Richter sahen dies anders: Das wesentliche Motiv des Krankenhausträgers, der MFA zu kündigen sei nicht die verweigerte Corona-Schutzimpfung, sondern der Schutz der Patienten und des Krankenhauspersonals vor einer Infektion mit COVID-19 gewesen. Dabei sei es unerheblich, dass die Kündigung vor Inkrafttreten der sog. einrichtungsbezogenen Impfpflicht erfolgt sei.

    Quelle: Ausgabe 05 / 2023 | Seite 2 | ID 49325927