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  • · Fachbeitrag · Krankenhausabrechnung

    Impfverweigerer in Krankenhäusern und MVZs: So minimieren Sie das Risiko für die Abrechnung

    von RA, FA für ArbR und MedT, Dr. Tilman Clausen, armedis Rechtsanwälte Hannover, armedis.de

    | Am 10.02.2022 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) einen Eilantrag gegen die sog. Impfpflicht für Beschäftigte im Gesundheitswesen abgelehnt (Az. 1 BvR 2649/21). Entgegen vielen Medienberichten enthält § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG) für Beschäftigte im Gesundheitswesen keine Impfpflicht gegen COVID-19, sondern ein Beschäftigungs- und Tätigkeitsverbot für Ungeimpfte (s. u.). Spätestens die Diskussion um den o. g. Beschluss der Karlsruher Richter offenbart die Schwachstellen der Gesetzesänderung ‒ nicht nur bzgl. der arbeitsrechtlichen Folgen für Ungeimpfte, sondern auch hinsichtlich der Abrechnung in Krankenhäusern und krankenhauseigenen Medizinischen Versorgungszentren (MVZs). |

    Beschäftigungs- und Tätigkeitsverbot gemäß § 20a IfSG

    In § 20a Abs. 1 IfSG wird zunächst ein umfangreicher Personenkreis definiert, für den das Tätigkeitsverbot gelten soll. Dazu gehören auch Personen, die in Krankenhäusern, Tageskliniken oder krankenhauseigenen MVZ tätig sind. Ausgenommen sind Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen SARS-CoV-2 geimpft werden können.

     

    Die in § 20a Abs. 1 IfSG definierten Personengruppen müssen der Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens bis zum 15.03.2022 entweder einen Impfnachweis, einen Genesenennachweis oder ein ärztliches Zeugnis über eine bestehende medizinische Kontraindikation gegen die Impfung vorlegen (§ 20a Abs. 2 IfSG). Gleiches gilt für Personen, die in den in § 20a Abs. 1 IfSG genannten Einrichtungen oder Unternehmen ab dem 16.03.2022 tätig werden sollen. Für Personen, die die o. g. Nachweise gemäß § 20a Abs. 2 IfSG bis zum 15.03.2022 nicht vorlegen, gilt ab dem Folgetag ein Beschäftigungs- bzw. Tätigkeitsverbot.