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  • · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    BAG: Kfz-Unfallschäden bei Rufbereitschaft sind vom Arbeitgeber zu ersetzen

    von RA, FA für MedR Dr. Tobias Scholl-Eickmann und Ass. jur. Tim Hesse, Dortmund, Kanzlei am Ärztehaus, www.kanzlei-am-aerztehaus.de 

    | Einem Arbeitnehmer, der im Rahmen seiner Rufbereitschaft bei der Fahrt zur Arbeitsstätte mit seinem Privatwagen verunfallt, steht gegen seinen Arbeitgeber grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz des an seinem Pkw entstandenen Schadens zu. Die Höhe dieses Ersatzanspruchs bemisst sich nach den Regeln des innerbetrieblichen Schadensausgleichs, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 22. Mai 2011 (Az: 8 AZR 102/10) und gab damit einem Oberarzt, der im Rahmen seiner Rufbereitschaft mit seinem Privat-Pkw einen Unfall erlitt, weitgehend recht. |

    Der Streitfall

    Der Kläger arbeitete als Oberarzt in einem bayerischen Klinikum. An einem Sonntag im Januar 2008 war er zum Rufbereitschaftsdienst eingeteilt und hielt sich in seiner einige Kilometer von seinem Arbeitsort entfernt liegenden Wohnung auf, als er am Morgen zur Dienstaufnahme ins Krankenhaus gerufen wurde. Für die Fahrt dorthin wählte er sein Privatfahrzeug, kam bei Straßenglätte von der Fahrbahn ab und rutschte in einen Straßengraben. An seinem privaten Pkw entstand dabei ein Schaden von mehreren tausend Euro. Er verlangte von seinem Arbeitgeber, ihm diesen Schaden zu ersetzen.

     

    Da das Klinikum sich weigerte, die Kosten zu erstatten, verklagte der Oberarzt dieses auf Erstattung der Kosten für den Unfallschaden.