· Fachbeitrag · Arbeitsrecht
Anordnung einer Rufbereitschaft mit 17 Minuten Eintreffzeit ist unzulässig
von RA, FA MedR, ArbR und HGR Benedikt Büchling, und RAin Jule Vehrenberg, Kanzlei am Ärztehaus, Hagen, kanzlei-am-aerztehaus.de
Eine Rufbereitschaft, die dem eingeteilten Arzt nur 17 Minuten Zeit lässt, um am Arbeitsplatz einzutreffen, ist zu knapp bemessen und weder mit der Regelung des § 10 Abs. 8 Tarifvertrag (TV) – Ärzte/VKA noch mit dem Willen der Tarifvertragsparteien vereinbar (Landesarbeitsgericht [LAG] Niedersachsen, Urteil vom 17.12.2025, Az. 8 SLa 502/25). Mit seiner Entscheidung bestätigte das LAG das Urteil der Vorinstanz, die der Klage eines Oberarztes stattgegeben hatte (CB 01/2026, Seite 14 f.).
Schon die Vorinstanz hatte dem Arzt Recht gegeben
Ein Oberarzt einer Klinik für Herz- und Gefäßkrankheiten, Internistische Intensivmedizin hatte gegen die Dienstanweisung seines Arbeitgebers geklagt, wonach Ärzte in Rufbereitschaft innerhalb von 30 Minuten am Patienten zu sein hätten. Das Arbeitsgericht (ArbG) Hannover hatte der Klage stattgegeben und hatte die Dienstanweisung für unwirksam erklärt (Urteil vom 24.04.2025, Az. 2 Ca 436/24). Der Krankenhausträger ging in Berufung.
So begründete der Krankenhausträger die Berufung
- Die Zeitvorgabe in der Dienstanweisung, wonach die zum Rufbereitschaftsdienst eingeteilten Beschäftigten sicherzustellen haben, dass sie bei medizinischer Notwendigkeit innerhalb von maximal 30 Minuten am Patienten verfügbar sind, entspreche den Vorgaben der einschlägigen obergerichtlichen Rechtsprechung.
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