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  • · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Dienstanweisung zur Aufnahme der Rufbereitschaft in 30 Minuten ist unwirksam

    von RA, FA MedR, ArbR und HGR Benedikt Büchling, Kanzlei am Ärztehaus, Hagen, kanzlei-am-aerztehaus.de

    Eine Dienstanweisung, die einen Oberarzt verpflichtet, während eines Rufbereitschaftsdienstes ab dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme innerhalb von 30 Minuten am Patienten verfügbar zu sein, ist unwirksam (Arbeitsgericht [ArbG] Hannover, Urteil vom 24.04.2025, Az.2 Ca 436/24).

    Oberarzt klagt erfolgreich gegen eine Dienstanweisung

    Ein Oberarzt einer Klinik für Herz- und Gefäßkrankheiten, Internistische Intensivmedizin klagte gegen folgende Dienstanweisung seines Arbeitgebers:

     

    Dienstwanweisung des beklagten Klinikums (September 2024):

    • 1. Diese Dienstanweisung dient der Konkretisierung der Regelungen zur Rufbereitschaft gemäß TV-Ärzte. Sie gilt für alle Ärztinnen und Ärzte der Klinik für Herz- und Gefäßkrankheiten, die an der Rufbereitschaft teilnehmen.
    • 2. Zur Umsetzung der Ziffer 1 wird grundsätzlich Rufbereitschaft für Randzeiten, Wochenenden sowie gesetzliche Feiertage angeordnet. Die jeweiligen Einzelheiten ergeben sich aus der Dienstplanung der Klinik.
    • 3. Die zum Rufbereitschaftsdienst eingeteilten Beschäftigten haben sicherzustellen, dass sie bei medizinischer Notwendigkeit innerhalb von maximal 30 Minuten am Patienten verfügbar sind.
    • 4. Die oben genannten Anforderungen erfordern die jederzeitige mobiltelefonische Erreichbarkeit sowie die entsprechende Wahl des Aufenthaltsortes. Bei Bedarf stellt das Klinikum ein Zimmer zur Verfügung.
    • 5. Diese Dienstanweisung tritt am 01.10.2024 in Kraft.