· Fachbeitrag · Arbeitsrecht
Ärzte mit beschränkter Berufserlaubnis sind Ärzte im Tarifsinn (TV-Ärzte-VKA)
von RA, FA MedR, ArbR und HGR Benedikt Büchling, Kanzlei am Ärztehaus, Hagen, kanzlei-am-aerztehaus.de
Der Geltungsbereich des TV-Ärzte/VKA (Marburger Bund) erstreckt sich neben approbierten Ärzten auch auf solche, die über eine auf bestimmte Tätigkeiten beschränkte Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs verfügen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) gab der Klage eines Arztes statt ( Urteil vom 20.05.2026, Az. 4 AZR 98/25 ).
Approbation erst rund drei Monate nach Vertragsbeginn
Ein Arzt, der spätere Kläger, schloss mit einem Krankenhausträger einen Arbeitsvertrag auf Vollzeitbasis (40 Stunden-Woche; 4.000 Euro brutto, anfallende Zeitzuschläge nach § 11 TV-Ärzte/VKA vergütet). Der Vertrag erklärte die Regelungen des TV-Ärzte-VKA für anwendbar. Bei Vertragsschluss verfügte der Arzt über eine widerrufliche Berufserlaubnis als Arzt gemäß § 10 Bundesärzteordnung (BÄO), die ihm befristet für die Zeit vom 15.11.2021 bis 14.11.2023 erteilt wurde (zu den Regelungen des § 10 BÄO siehe den Abschnitt „rechtlicher Hintergrund“ am Ende dieses Beitrags). Auf Basis dieser beschränkten Erlaubnis war der Arzt nur zu einer nicht selbständigen ärztlichen Tätigkeit unter ständiger Aufsicht und in ständiger Anwesenheit approbierter Ärztinnen und Ärzten berechtigt. Diese Einschränkung betraf auch alle Nacht-, Notfall- und Bereitschaftsdienste.
Nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen war der Arzt auf Anordnung des Arbeitgebers zur Leistung von Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Sonntags-, Feiertags, Nacht-, Wechselschicht und Schichtarbeit sowie Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet, soweit eine Berufserlaubnis besteht sind diese Einschränkungen oder besondere Regelungen zu beachten. Am 09.02.2022 wurde ihm die Approbation als Arzt erteilt und ab diesem Zeitpunkt nach Entgeltgruppe I, Stufe 1 TV-Ärzte/VKA vergütet.
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