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  • · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Ärzte in Rufbereitschaft: Sind Vorgaben zur Wegzeit erlaubt?

    von RA, FA MedR- und ArbR Benedikt Büchling, Dortmund, kanzlei-am-aerztehaus.de

    | Im Rahmen der MD-Strukturprüfungen müssen Krankenhäuser oft die Verfügbarkeit bestimmter Fachärzte innerhalb von 30 Minuten nachweisen. Das Prüfrisiko für die Krankenhäuser ist wirtschaftlich sehr hoch, z. T. existenzbedrohend. Unklar ist vielfach, inwieweit laut Tarif den Ärzten in Rufbereitschaft eine Wegzeit vorgeschrieben werden kann und ‒ falls ja ‒ auf welcher Rechtsgrundlage? Die Arbeitsgerichte beurteilen diese Frage uneinheitlich. Beantwortet werden kann sie lediglich mit einer Tendenz der Rechtsprechung: 30 Minuten sind vertretbar. Dabei ist stets einzelfallbezogen zwischen krankenhaus- und arbeitsrechtlichen Aspekten zu unterscheiden. |

    Krankenhausrecht: Strukturprüfung nach § 275d SGB V

    Krankenhäuser, die bestimmte OPS-Codes gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung abrechnen wollen, müssen nachweisen, dass sie die sog. Strukturvoraussetzungen erfüllen. Näheres regelt die am seit 20.05.2021 in Kraft getretene Richtlinie des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen (MDS; CB 12/2021, Seite 6). Die Richtlinie enthält u. a. konkrete personelle Voraussetzungen, damit kodiert werden darf (sog. Mindestanforderungen an die Strukturqualität).

     

    Soweit bestimmte Bereiche bzw. OPS-Codes eine „Verfügbarkeit mit maximal 30-minütiger Einsatzbereitschaft“ fordern (z. B. intensivmedizinische Komplexbehandlung; CB 07/2021, Seite 12; CB 21/2021, Seite 6), geht der MDS davon aus, dass dies bei einer „gewöhnlichen Rufbereitschaft“ kaum darstellbar ist. In jedem Fall muss sich die Verfügbarkeit durch einen gesonderten Nachweis ergeben (Arbeitsvertrag des Arztes, Betriebsvereinbarung, Nachweise zu Anzahl und Qualifikation des genannten Personals, Personalstruktur, Dienstpläne). Bei bestimmten Dienstleistungen hat das Krankenhaus konkret anzugeben, dass die angestellten Krankenhausärzte bei Rufbereitschaft verpflichtet sind, innerhalb von 30 Minuten am Krankenhaus zu sein. Sind diese Strukturvoraussetzungen nach Ansicht des Medizinischen Dienstes (MD) hingegen nicht erfüllt, kürzt die Krankenkasse die Rechnung des Krankenhauses.