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  • · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Abrechnungsstreit eines ermächtigten Chefarztes mit der KV kann nicht auf Klinik abgewälzt werden

    von RA Tim Hesse und Karoline Kleinsorge, Kanzlei am Ärztehaus, Münster

    | Kommt es hinsichtlich der Abrechnung für einen ermächtigten Krankenhausarzt zu Streitigkeiten zwischen Arzt und Arbeitgeber, kann der Arzt nicht vor dem Arbeitsgericht gegen die Klinik klagen. Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern mit Urteil vom 09.07.2017 entschieden (Az. 3 Ta 20/18). |

     

    Der Fall

    Der in einem Institut für Nuklearmedizin einer Klinik angestellte Chefarzt erbrachte auf der Grundlage einer durch die Klinik erteilten Nebentätigkeitsgenehmigung in deren Räumlichkeiten über eine Ermächtigung kassenärztliche Leistungen. Das Honorar zog die Klinik für den Arzt bei der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) ein. Diese rügte das Vorgehen des Arztes hinsichtlich der vorgenommenen Abrechnungen im Rahmen seiner kassenärztlichen Tätigkeiten und forderte Honorarzahlungen in Höhe von 342.000 Euro zurück. Nach einer erfolglosen Klage des Arztes gegen die KV verlangte er von der Klinik die Freistellung von der Rückzahlungsforderung und den Verfahrenskosten. Die Klinik lehnte die Zahlung ab, woraufhin der Arzt sie vor dem Arbeitsgericht verklagte. Das Verfahren wurde ans Landgericht verwiesen. Gegen diesen Verweisungsbeschluss setzte sich der Chefarzt vor dem LAG zur Wehr.

     

    Die Entscheidung

    Seine sofortige Beschwerde hatte jedoch keinen Erfolg. Die Arbeitsgerichte seien gemäß § 2 Arbeitsgerichtsgesetz für Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zuständig, die aus dem Arbeitsverhältnis herrühren, so das LAG. Dies treffe auf den Chefarzt nicht zu. Die Streitigkeit rühre nicht aus dem bilateralen Arbeitsverhältnis, sondern aus dem Dreiecksverhältnis zwischen dem ermächtigten Arzt, der KV als Honorarschuldnerin und der Klinik als Einzugsberechtigter. Die Streitigkeit stehe mit dem Arbeitsverhältnis auch nicht in rechtlichem oder unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang. Die Vergütung ambulanter Krankenhausleistungen sei in § 120 SGB V abschließend geregelt, sodass kein Raum für individuelle Vereinbarungen im Arbeitsvertrag bleibe. Die fehlende räumliche Trennung der Tätigkeiten als Arbeitnehmer und als ermächtigter Arzt ändere daran nichts. § 120 Abs. 1 SGB V sehe ausdrücklich vor, dass der ermächtigte Arzt Räume der Klinik nutze. Da der Chefarzt freiwillig als ermächtigter Krankenhausarzt tätig geworden sei, stünden die Honorarstreitigkeiten zwischen Arzt und KV nicht im ursächlichen Zusammenhang mit seinem Arbeitsverhältnis zur Klinik.

     

    FAZIT | Auch wenn die Klinik als dritter Akteur im Verhältnis zu Arzt und KV gesetzlich legitimiert ist und ein Arbeitsverhältnis zur Klinik für den Chefarzt notwendige Voraussetzung für dessen Ermächtigung ist, sind die Vertragsbeziehungen im Dreiecksverhältnis rechtlich selbstständig zu beurteilen.

     
    Quelle: Ausgabe 01 / 2019 | Seite 8 | ID 45570690