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  • · Fachbeitrag · Approbationsrecht

    Völkerrechtlicher Status des Ausbildungsstaats unklar: Studium aus Nordzypern ist anzuerkennen

    von RA Lucas Augustyn, Voß & Partner, Münster, voss-medizinrecht.de

    | Das Verwaltungsgericht (VG) Bremen hat jüngst geurteilt, dass ein Humanmedizinstudium aus Nordzypern anzuerkennen ist und dabei rechtliches Neuland im Approbationsrecht betreten. Das Urteil hat über nordzypriotische Ausbildungen hinaus Bedeutung für alle Ausbildungen aus Staaten mit unsicherem völkerrechtlichem Status (Urteil vom 14.07.2022, Az. 5 K 72/22). |

    Hintergrund: Der Weg zur ärztlichen Approbation

    Mit einem in Deutschland absolvierten Studium stellt der Erhalt der Approbation i. d. R. eine reine Förmlichkeit dar. Für Ärzte mit Ausbildungen aus sog. „Drittstaaten“ (d. h. weder aus Deutschland noch der EU oder sonstigen Vertragsstaaten) sieht das oft anders aus (CB 06/2022, Seite 9 f.). Um die Qualität der Ärzteschaft zu gewährleisten, muss bei Ärzten aus den betroffenen Staaten immer geprüft werden, ob die Ausbildung des Arztes gleichwertig zur deutschen Ausbildung ist. Fehlen bestimmte Ausbildungsinhalte, muss der Arzt seine Fähigkeit über eine umfangreiche Prüfung („Kenntnisprüfung“) nachweisen. In aller Regel ergeben sich die Schwierigkeiten für den Arzt erst auf dieser Stufe.

     

    In seltenen Fällen beginnen die Probleme jedoch bereits vorher. In diesen Fällen geht es schon um die Frage der Abgeschlossenheit der Ausbildung. Anders als bei der Gleichwertigkeit werden hier nicht die Ausbildungsinhalte überprüft. Es geht vielmehr darum, ob der Arzt mit seiner Ausbildung berechtigt ist, in seinem Ausbildungsstaat als Arzt zu arbeiten. Fehlt die Abgeschlossenheit, sind tatsächliche Folgen für den Arzt umso gravierender. Anders als bei einer nicht gleichwertigen Ausbildung bleibt ihm die Möglichkeit, eine Prüfung in Deutschland zu absolvieren, zumeist verwehrt.