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  • · Fachbeitrag · Ambulante Versorgung

    Welche Veränderungen bringt der schwarz-rote Koalitionsvertrag für Chefärzte mit sich?

    von Rechtsanwalt Tim Hesse, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de 

    | Unter großem Medienecho wurde im vergangenen Jahr der Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD unterzeichnet. Anschließend stimmten auch die SPD-Mitglieder der Bildung einer großen Koalition mehrheitlich zu. Gesundheitspolitische Themen wurden öffentlich eher zweitrangig behandelt. So besteht Anlass, einen Überblick über die wesentlichen von der Regierungskoalition angekündigten Veränderungen zu geben und die Auswirkungen dieser Veränderungen für Chefärzte zu skizzieren. |

     

    Für Chefärzte wichtige geplante Änderungen in der ambulanten Versorgung

    Im Mittelpunkt der Reformvorhaben soll der Patient bzw. die Qualität seiner medizinischen Versorgung stehen. Dafür plant die große Koalition in der ambulanten Versorgung folgende - auch für Chefärzte relevante - Maßnahmen:

     

    • Die Teilnahme von Krankenhäusern an der ambulanten Versorgung nach § 116a SGB V (Ermächtigung bei Unterversorgung) soll verbessert werden.
    • Arztgruppengleiche Medizinische Versorgungszentren (MVZ) sollen zugelassen werden. Auch Kommunen sollen MVZ betreiben dürfen, wobei der Vorrang des ärztlichen Bewerbers unberührt bleiben soll.
    • Der Übergang zwischen stationärer und ambulanter Versorgung soll verbessert werden. Die Möglichkeiten der Krankenhäuser, bei einer Entlassung Leistungen zu verordnen, sollen ausgeweitet werden.
    • Der Straftatbestand der Bestechlichkeit und Bestechung von Leistungserbringern soll im Strafgesetzbuch geschaffen werden.

     

    ANMERKUNGEN | Durch die geplanten Änderungen in Bezug auf § 116a SGB V sollen Wartezeiten dadurch reduziert werden, dass sich Patienten nach sechs Wochen an das Krankenhaus wenden können. Dieser Überlegung folgten vehemente Äußerungen verschiedener Ärztevertreter, die die Brisanz belegen.

     

    Die Zulassung arztgruppengleicher MVZ wird es Krankenhäusern und damit auch Chefärzten erleichtern, über ein MVZ in die ambulante Versorgung zu gelangen und so ein Zuweiserportal bzw. eine Rundumversorgung des Patienten aus einer Hand anzubieten. In der Praxis scheitern Vorhaben teils daran, dass ein „fachfremder“ Partner mit Zulassungsstatus zur MVZ-Gründung fehlt.

     

    Nach Bekanntwerden zahlreicher „Skandale“, über die auch im „Chefärzte Brief“ berichtet wurde, war die Initiative zur Schaffung eines Straftatbestands der Bestechlichkeit und Bestechung von Leistungserbringern zu erwarten. Die Umsetzung dürfte noch in diesem Jahr erfolgen; die konkreten Auswirkungen für die gesamte Ärzteschaft sind kaum absehbar. Es fragt sich insbesondere, ob alle auftretenden Fragestellungen tatsächlich bei den Staatsanwaltschaften in den richtigen Händen liegen. Mit den Folgen wird man sich jedoch arrangieren müssen.

     

    Die wichtigsten Vereinbarungen in der stationären Versorgung

    Mit dem Ziel, dass Krankenhäuser der Zukunft gut erreichbar und vor allem sicher sein sollen, hat die Koalition folgende Änderungen vereinbart:

     

    • Qualität soll sich lohnen. Leistungen mit nachgewiesen hoher Qualität können von Mehrleistungsabschlägen ausgenommen werden, für besonders gute Qualität sind Zuschläge möglich. Bei unterdurchschnittlicher Qualität für einzelne Leistungen sollen höhere Abschläge möglich sein.
    • Patienten erhalten die Möglichkeit, die Zweitmeinung bei einem Facharzt oder Krankenhaus einzuholen. Dies betrifft vom G-BA zu definierende mengenanfällige planbare Behandlungen. Ärzte müssen bei Indikationsstellung über die Möglichkeit aufklären. Die Aufklärung muss mindestens zehn Tage vor der Operation erfolgen. Die Kosten tragen die Kassen.
    • Auf Ebene der DRG-Kalkulation sollen die Personalkosten, insbesondere die der Pflege, in ausreichender Höhe und Gewichtung berücksichtigt werden. Der Einsatz der Mittel für Personalkosten ist in den Budgetverhandlungen in geeigneter Weise unbürokratisch nachzuweisen.
    • Die Qualitätsvorgaben des G-BA sind zwingend einzuhalten. Der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) soll die Einhaltung intern und extern - auch unangekündigt - in den Kliniken überprüfen.

     

    ANMERKUNGEN | Die von Chefärzten erbrachten hochqualitativen Leistungen sollen künftig besser honoriert werden. Abzuwarten bleibt, auf Basis welcher Kriterien die „hohe Qualität“ ermittelt und wie eine Abgrenzung vorgenommen werden soll, ob bestimmte Leistungen lediglich vom Mehrerlösabschlag ausgenommen werden oder aber gar einen Zuschlag auslösen. Auszugehen sein dürfte davon, dass dieser Nachweis mit einem neuen bürokratischen Aufwand einhergehen wird, der letztlich auf die Chefärzteschaft zurückfallen dürfte.

     

    Andererseits wird sich der Umfang der ärztlichen Aufklärungspflichten um den Hinweis auf die Möglichkeit zur Einholung einer Zweitmeinung erweitern. Einige Krankenhäuser haben bereits eine „Vorreiterrolle“ übernommen und sogenannte „Zweitmeinungszentren“ etabliert. Ob die Zweitmeinung sich in der Praxis auf Patientenseite durchsetzen bzw. tatsächlich mehr Patienten dazu motivieren wird, eine Zweitmeinung einzuholen, bleibt abzuwarten.

     

    Kritisch zu beobachten sind die erweiterten Prüfmöglichkeiten, die dem MDK eingeräumt werden (sollen). Insbesondere die Durchführung unangekündigter Prüfungen dürfte im Klinikalltag zu nachhaltigen Problemen führen.

     

    Auf dem stationären Sektor sind zudem folgende Änderungen zu erwarten:

     

    • Es erfolgt eine „Qualitätsoffensive“. Dazu wird unter anderem das Merkmal „Qualität“ für Entscheidungen in der Krankenhausplanung eingeführt.
    • Die Befugnis des G-BA zur Festlegung von Mindestmengen soll rechtssicher verankert werden.
    • Es werden ein Transplantations- und ein Implantatregister aufgebaut.
    • Nicht erklärbare Differenzen der Landesbasisfallwerte werden beseitigt.
    • Die ambulante Notfallversorgung außerhalb der Praxisöffnungszeiten konzentriert sich auf die Kliniken. Das macht eine Anpassung der gesetzlichen Rahmenbedingungen und der Vergütung vonnöten.
    Quelle: Ausgabe 03 / 2014 | Seite 14 | ID 42539987