· Fachbeitrag · Ambulante OP
Anästhesie-Abrechnung: Wann der Spalte-6-Hinweis im AOP-Katalog zählt
KBV, GKV-Spitzenverband und Deutsche Krankenhausgesellschaft haben die Abrechnung anästhesiologischer Leistungen beim ambulanten Operieren klargestellt. Für Chefärztinnen und Chefärzte sind dabei zwei Ebenen entscheidend.
Das gilt grundsätzlich
Grundsatz für den gesamten Abschnitt 2. Anästhesiologische Gebührenordnungspositionen (GOP) im Zusammenhang mit einer Leistung nach Abschnitt 2 des AOP-Katalogs (CB 10/2022; Seite 2, Abruf-Nr. 48591134)) sind grundsätzlich abrechenbar. Ein ausdrücklicher Hinweis in der Spalte „Anmerkungen“ (Spalte 6) ist dafür keine Voraussetzung.
Sonderregel für die neuen OPS-Kodes
Anders liegt es bei den zum 01.01.2024 neu in den AOP-Katalog aufgenommenen OPS-Kodes. Für sie gilt die Nummer 13 der Präambel zu Abschnitt 5.1 EBM. Eine medizinisch begründete Narkose ist hier nur abrechenbar, wenn eine Lokal- oder Leitungsanästhesie nicht möglich ist und der AOP-Katalog beim jeweiligen Eingriff in Spalte 6 ausdrücklich auf eine Anästhesie hinweist.
Unverändert bleiben die bisherigen Ausnahmeregelungen der Nummern 8 bis 10 der Präambel zu Kapitel 5 EBM. Die Nummer 13 tritt ergänzend hinzu und ändert daran nichts.
Praxisempfehlungen für behandelnde (Chef-)Ärzte
Prüfen Sie zuerst, ob ein Eingriff zu den neuen Kodes ab 1. Januar 2024 zählt. Nur dann hängt die Abrechnung der Narkose vom Spalte-6-Hinweis ab. Bei allen übrigen Leistungen des Abschnitts 2 gilt der allgemeine Grundsatz.
Quelle
- Gemeinsame Klarstellung von KBV, GKV-Spitzenverband und DKG, KBV-Praxisnachricht vom 28.05.2026.