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  • 19.03.2025 · IWW-Abrufnummer 247137

    Landesarbeitsgericht Köln: Urteil vom 31.10.2024 – 8 Sa 641/23


    Tenor: 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 25.10.2023 - Aktenzeichen 2 Ca 4147/23 - und die Anschlussberufung des Klägers werden zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Berufung tragen der Kläger zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

    Tatbestand

    Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Anfechtung sowie die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sowie im Wege der Anschlussberufung über Annahmeverzugslohnansprüche.

    Die Beklagte betreibt Gesundheitseinrichtungen für Kinder und Jugendliche mit Adipositas und Stoffwechselerkrankungen.

    Der am 1974 geborene Kläger ist Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin und war bei der Beklagten vom 01.04.2023 bis 14.05.2023 zunächst als Berater auf Honorarbasis tätig. Bereits im Jahr 2022 hatte es Kontakt zwischen den Parteien gegeben.

    Anfang 2023 wurde seitens der Beklagten der Kontakt erneut aufgenommen, um eine Zusammenarbeit anzubahnen. Der Kläger gab in diesem Zusammenhang unter anderem an, dass er auf Honorarbasis die Vertretung von Chef- und Oberärzten wahrgenommen hätte.

    Im Anschluss wurde er mit Dienstvertrag vom 26.04.2023 ab dem 15.05.2023 als ärztlicher Direktor zu einem Gehalt von 25.000,00 Euro brutto pro Monat angestellt.

    Dieser enthält unter anderem folgende Regelung:

    "§13 Vertragsdauer, Kündigung Der Vertrag tritt am 15.05.2023 in Kraft; er wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. ... Der Vertrag kann von beiden Parteien mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt werden."

    Nach einer Ergänzungsvereinbarung vom 26.04.2023 war sein erster Arbeitsort an seinem Wohnsitz in H.

    Wegen der Einzelheiten der vertraglichen Regelungen wird auf die zur Gerichtsakte gereichte Kopie (Bl. 8 GA) Bezug genommen.

    Mit Schreiben vom 13.07.2023 kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.03.2024.

    Mit Schreiben vom 14.07.2023 erklärte die Beklagte die Anfechtung des abgeschlossenen Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung und kündigte ersatzweise außerordentlich fristlos, rein hilfsweise ordentlich fristgemäß.

    Mit seiner am 28.07.2023 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Klage wandte sich der Kläger sowohl gegen die Kündigung als auch gegen die Anfechtung. Des Weiteren begehrt er die Abrechnung seiner Vergütung, eine Arbeitsbescheinigung, Auslagenerstattung gemäß Spesenabrechnung sowie sein anteiliges Entgelt für die Zeit vom 01.07. bis zum 19.07.2023.

    Der Kläger ist der Ansicht, dass das Arbeitsverhältnis weder durch die Anfechtung noch durch die außerordentliche Kündigung geendet hat, sondern aufgrund seiner Eigenkündigung.

    Der Kläger hat beantragt,

    1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Anfechtungserklärung der Beklagten vom 14.07.2023, dem Kläger zugegangen am 19.07.2023, beendet worden ist;2. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die von der Beklagten ausgesprochene außerordentliche fristlose Kündigung vom 14.07.2023, dem Kläger zugegangen am 19.07.2023, beendet worden ist;3. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch sonstigen Beendigungstatbestände endet, sondern bis zum 31.03.2024 hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht,4. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine Abrechnung über die Vergütung für die Monate Mai, Juni und Juli zu erteilen, die auch die Zusammensetzung der Vergütung und die abzuführenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge beinhaltet.5. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die Arbeitsbescheinigung auf dem Vordruck der Bundesagentur für Arbeit zu erteilen,6. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.739,78 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.7. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger anteilig für den Zeitraum vom 01.07. bis 19.07.2023 15.833,34 Euro brutto aus 19/30 von 25.000,00 Euro brutto, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2023 zu zahlen.

    Die Beklagte hat beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Die Beklagte hat zur Begründung der Anfechtung behauptet, der Kläger habe keine Chefarztvertretungen wahrgenommen und insbesondere nicht die für eine Chefarztvertretung prägende volle Führungs- und Leitungsaufgabe. Hätte sie vor Abschluss des streitgegenständlichen Arbeitsvertrages gewusst, dass dies tatsächlich nicht der Fall war, hätte sie den Arbeitsvertrag mit ihm nicht abgeschlossen.

    Die außerordentliche Kündigung stützt sie darauf, dass die Angaben des Klägers in seiner Mail vom 12.07.2023 unzutreffend gewesen seien. Zudem habe er seine Arbeitsleistung vorgetäuscht, indem er die Aufgabe, ein umfassendes medizinisches Konzept für das Objekt S H zu erstellen, nicht erfüllt habe, sondern lediglich ein bereits erstelltes Konzept kopiert habe.

    Das Arbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 25.10.2023 der Klage mit Ausnahme des allgemeinen Feststellungsantrags stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass ein Anfechtungstatbestand im Sinne des § 123 Abs. 1 BGB nicht gegeben sei. Eine mögliche Fehlvorstellung der Beklagten, dass die Kläger "Leitender Oberarzt, dem die ständige Vertretung des Chefarztes vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen worden ist" war, sei objektiv nicht auf eine Täuschung des Klägers zurückzuführen, da dieser nur angegeben habe auf Honorarbasis die Vertretung von Chef- und Oberärzten wahrgenommen zu haben. Ein wichtiger Grund für eine ordentliche Kündigung sei nicht vorgetragen.

    Gegen das ihr am 15.11.2023 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 15.12.2023 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 15.02.2024 am 15.02.2024 begründet.

    Zur Begründung führt die Beklagte aus, das Arbeitsgericht habe ihren Vortrag zum Anfechtungsgrund nicht berücksichtigt. Der Kläger habe als ärztlicher Direktor allen Ärzten vorgesetzt sein sollen. Die hierfür erforderliche Chefarzterfahrung habe der Kläger im Rahmen des Einstellungsverfahrens bestätigt. Hätte die Beklagte vor Abschluss des streitgegenständlichen Arbeitsvertrages gewusst, dass dies tatsächlich nicht der Fall war, hätten sie den Arbeitsvertrag mit ihm nicht abgeschlossen. Denn eben die aus diesen Stellen resultierende Erfahrung sei für sie Voraussetzung gewesen, um dem Kläger die nächsthöhere Stelle des Ärztlichen Direktors übertragen zu können.

    Das Arbeitsgericht habe zudem nicht berücksichtigt, dass die Kündigung darauf gestützt werde, dass die Angaben des Klägers in seiner Mail vom 12.07.2023 zu den Chefarztvertretungen unzutreffend seien.

    Zudem habe der Kläger Anfang Mai 2023 ein umfassendes medizinisches Konzept für das Objekt S H erstellen sollen, für das er acht Wochen benötigt habe, was jedoch nach Angaben von Frau Dr. L nur aus einer Kopie eines anderen Standorts bestand. Damit habe der Kläger keine adäquate Arbeitsleistung in diesen acht Wochen erbracht.

    Soweit das Arbeitsgericht Auslagen zugesprochen habe, sei die Klage teilweise unschlüssig, da in der Anspruchsbegründung lediglich ein Betrag von 1360,78 € ausgewiesen wäre.

    Die Beklagte beantragt,

    unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 25.10.2023 - Aktenzeichen 2 Ca 4147/23 - die Klage abzuweisen.

    Der Kläger beantragt,

    die Berufung zurückzuweisen.

    Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil. Er trägt vor, dass die Beklagte weder im Rahmen der Bewerbungsgespräche noch im Vorfeld des Abschlusses des Berater- und später des Dienstvertrages Erfahrungen als Ober- bzw. Chefarzt zur Bedingung für die Beschäftigung als ärztlicher Direktor gemacht habe. Er habe zu keinem Zeitpunkt über seine Qualifikationen und beruflichen Erfahrungen arglistig getäuscht. Die zugesprochenen Auslagen entsprächen den Angaben in der Anlage K 2 aus der Klageschrift.

    Vor diesem Hintergrund begehrt er im Wege der Anschlussberufung die vereinbarte Vergütung für die Zeit bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses am 31.03.2024. Erstmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am 31.10.2024 gab der Kläger an, ab dem 01.01.2024 eine neue Tätigkeit in Teilzeit aufgenommen zu haben, ohne die erhaltene Bruttovergütung angeben zu können, und sich am 25.07.2023 arbeitslos gemeldet zu haben.

    Der Kläger beantragt mit der Anschlussberufung in der Berufungserwiderung vom 18.04.2024,

    1. die Beklagte und Berufungsklägerin zu verurteilen, an den Kläger für den Zeitraum vom 01.07. bis 31.07.2023, weitere 9.166,66 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2023 zu zahlen;2. die Beklagte und Berufungsklägerin zu verurteilen, an den Kläger für den Zeitraum vom 01.08. bis 31.08.2023, 25.000,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2023 zu zahlen;3. die Beklagte und Berufungsklägerin zu verurteilen, an den Kläger für den Zeitraum vom 01.09. bis 30.09.2023, 25.000,00 Euro brutto, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2023 zu zahlen;4. die Beklagte und Berufungsklägerin zu verurteilen, an den Kläger für den Zeitraum vom 01.10. bis 31.10.2023, 25.000,00 Euro brutto, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2023 zu zahlen;5. die Beklagte und Berufungsklägerin zu verurteilen, an den Kläger für den Zeitraum vom 01.11. bis 30.11.2023, 25.000, 00 Euro brutto, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2023 zu zahlen.;6. die Beklagte und Berufungsklägerin zu verurteilen, an den Kläger für den Zeitraum vom 01.12. bis 31.12.2023, 25.000,00 Euro brutto, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2024 zu zahlen;7. die Beklagte und Berufungsklägerin zu verurteilen, an den Kläger für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.01.2024, 25.000,00 Euro brutto, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2024 zu zahlen;8. die Beklagte und Berufungsklägerin zu verurteilen, an den Kläger für den Zeitraum vom 01.02. bis 29.02.2024, 25.000,00 Euro brutto, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2024 zu zahlen;9. die Beklagte und Berufungsklägerin zu verurteilen, an den Kläger für den Zeitraum vom 01.03. bis 31.03.2024, 25.000,00 Euro brutto, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2024 zu zahlen;10. die Beklagte und Berufungsklägerin zu verurteilen, an den Kläger für das Kalenderjahr 2023 eine Urlaubsabgeltung in Höhe von 18.461,54 Euro auf Basis von 16 Arbeitstagen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2024 zu zahlen;11. die Beklagte und Berufungsklägerin zu verurteilen, an den Kläger für das Kalenderjahr 2024 eine Urlaubsabgeltung in Höhe von 9.230,77 Euro auf Basis von 8 Arbeitstagen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2024 zu zahlen;12. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine Abrechnung über die Vergütung für die Monate Juli 2023, August 2023, September 2023, Oktober 2023, November 2023, Dezember 2023, Januar 2024, Februar 2024 und März 2024 zu erteilen, die auch jeweils die Zusammensetzung der Vergütung und die abzuführenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge beinhaltet.

    Die Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 29.10.2024 hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Klageabweisungsantrag hinsichtlich der Klageerweiterung im Wege der Stufenklage,

    1. den Kläger zu verurteilen, der Beklagten in Textform Auskunft darüber zu erteilen, a) wann er sich bei der Arbeitsagentur für Arbeit arbeitslos gemeldet hat;b) welche Arbeitsplatzangebote ihm durch die Bundesagentur für Arbeit oder das Jobcenter im Zeitraum 19. Juli 2023 bis zu dem 31. März 2024 unterbreitet wurden unter Benennung der Tätigkeit, der Arbeitszeit und der Vergütung in Euro;c) welche Leistungen er von der Bundesagentur für Arbeit betreffend den Zeitraum 19. Juli 2023 bis zu dem 31. März 2024 erhalten hat undd) welchen Verdienst er im Zeitraum 19. Juli 2023 bis zu dem 31. März 2024 durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erzielt hat. Und nach erteilter Auskunft, 2. den Kläger zu verurteilen, die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Auskünfte gemäß der Widerklage Ziffer 1 an Eides Statt zu versichern;3. den Kläger zu verurteilen, an sie einen Erstattungsbetrag in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

    Zur Anschlussberufung vertritt sie die Ansicht, der Kläger habe es versäumt, seine Arbeitsleistung nach Maßgabe des § 294 BGB tatsächlich anzubieten. Er habe es ferner versäumt, mitzuteilen, ob er in dem Verzugszeitraum anderweitigen Erwerb erzielt habe. Er müsse sich zudem nach § 615 S. 2 BGB tatsächlich erzielten bzw. böswillig unterlassenen Zwischenverdienst anrechnen lassen. Der Kläger klage seine Entgelte ohne Abzug von Arbeitslosengeld ein. Dies spreche dafür, dass er es versäumt habe, sich arbeitslos bzw. arbeitsuchend zu melden, was ebenfalls für ein böswilliges Unterlassen sprechen würde. Sie könne ihrer Darlegungslast für die Behauptung der Erzielung anderweitigen Verdienstes bzw. des böswilligen Unterlassens nur gerecht werden, wenn der Arbeitnehmer vollständige Auskunft erteilt habe, weshalb sie die Widerklage erhebe. Solange der Kläger die begehrte Auskunft nicht bzw. nicht vollständig erteilt habe, stehe ihr ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber den Zahlungsansprüchen zur Seite.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des wechselseitigen Parteivorbringens wir auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden sind, Bezug genommen.

    Entscheidungsgründe

    Die Berufung ist teilweise zulässig, aber unbegründet. Die Anschlussberufung ist unzulässig.

    I. Die Anschlussberufung des Klägers ist unzulässig.

    A. Die mit der Berufungserwiderung verbundene Anschlussberufung, mit der die Ansprüche des Klägers ab dem 20.07.2023 geltend gemacht werden, ist unzulässig.

    Mit der Klageerweiterung im Rahmen der Anschlussberufung vom 19.04.2024 hat der Kläger einen neuen Streitgegenstand in das Berufungsverfahren eingeführt. Es handelt sich somit um eine nachträgliche objektive Klagehäufung, auf die § 263 ZPO entsprechend anwendbar ist (BAG 12. September 2006 - 9 AZR 271/06 - Rn. 16, BAGE 119, 238). Über die Zulässigkeit der Klageänderung in der Berufungsinstanz ist nach dem Maßstab des § 533 ZPO zu entscheiden (BAG 14. Juni 2017 - 10 AZR 308/15 - Rn. 38; 14. Dezember 2017 - 2 AZR 86/17 - Rn. 18, BAGE 161, 198; BAG, Urteil vom 9. Februar 2022 - 5 AZR 347/21 -, Rn. 19, juris). Wird zunächst Kündigungsschutzklage erhoben, ist eine Erweiterung der Klage in der Berufungsinstanz um die im Verlauf des Verfahrens anfallenden Annahmeverzugslohnansprüche in der Regel nicht mehr sachdienlich iSd § 263 ZPO und damit unzulässig, da typischerweise für die Klärung der Anrechnungsfrage (§ 615 S. 2 BGB) weitere Feststellungen notwendig wären (BeckOGK/Bieder, 1.7.2022, BGB § 615 Rn. 148, beck-online; Erman/Riesenhuber BGB 17.Auflage § 615 Rn. 47)

    1. Eine Einwilligung der Beklagten iSd. § 533 Nr. 1 ZPO liegt nicht vor. Die nachträgliche objektive Klagehäufung wäre allerdings sachdienlich iSd. § 533 Nr. 1 ZPO.

    Maßgeblich für die nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilende Sachdienlichkeit nah § 533 Nr. 1 ZPO ist der Gedanke der Prozesswirtschaftlichkeit, für den es entscheidend darauf ankommt, ob und inwieweit die Zulassung der Klageänderung zu einer sachgemäßen und endgültigen Beilegung des Streits zwischen den Parteien führt, der den Gegenstand des anhängigen Verfahrens bildet und einem anderenfalls zu erwartenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt (BAG 14. Juni 2017 - 10 AZR 308/15 - Rn. 39; ErfK/Koch 22. Aufl. ArbGG § 67 Rn. 7 mwN). Deshalb kommt es für die Beurteilung der Sachdienlichkeit nicht entscheidend darauf an, ob neuer Tatsachenvortrag erforderlich ist. Der Sachdienlichkeit einer Klageänderung stünde nicht einmal entgegen, dass im Fall ihrer Zulassung Beweiserhebungen nötig werden und dadurch die Erledigung des Rechtsstreits verzögert würde. Die Sachdienlichkeit kann unter diesem Blickpunkt im Allgemeinen nur dann verneint werden, wenn ein völlig neuer Streitstoff in den Rechtsstreit eingeführt werden soll, bei dessen Beurteilung das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht verwertet werden kann. Besteht zwischen mehreren Streitgegenständen ein innerer rechtlicher oder tatsächlicher Zusammenhang, so ist es regelmäßig sachdienlich, diese Streitgegenstände auch in einem Verfahren zu erledigen (BAG 13. April 2016 - 4 AZR 13/13 - Rn. 87 mwN; BAG, Urteil vom 9. Februar 2022 - 5 AZR 347/21 -, Rn. 21, juris). Eine Sachdienlichkeit ist insoweit anzunehmen, da die Ansprüche ab dem Zeitpunkt der Anfechtung und Kündigung auf den gleichen Lebenssachverhalt - der vom Kläger für unwirksam gehaltenen Arbeitgeberkündigung und der Anfechtung - zurückzuführen sind (BAG, Urteil vom 9. Februar 2022 - 5 AZR 347/21 -, Rn. 22, juris).

    2. Des Weiteren muss nach § 533 Nr. 2 ZPO aber die in der nachträglichen objektiven Klagehäufung liegende Klageänderung in der Berufungsinstanz auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat, die also entweder vom Arbeitsgericht festgestellt (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder als neue Tatsachen berücksichtigungsfähig (§ 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) sind (BAG, Urteil vom 9. Februar 2022 - 5 AZR 347/21 -, Rn. 23, juris).

    Die Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Tatsachen regelt für das Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht § 67 Abs. 4 ArbGG. Danach sind neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel in der Berufung bzw. in der Berufungsbeantwortung vorzubringen. Werden sie später vorgebracht, sind sie nur zuzulassen, wenn sie nach der Berufungsbegründung oder der Berufungsbeantwortung entstanden sind oder das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder nicht auf Verschulden der Partei beruht.

    Die für die Begründung der Klage auf Vergütung wegen Annahmeverzugs erforderlichen Tatsachen sind nicht festgestellt oder unstreitig. Hinsichtlich der zwischen den Parteien streitigen Frage der Anrechnung anderweitigen Verdienstes und des Einwands des böswilligen Unterlassen anderweitigen Verdienstes hätte der Rechtsstreit nach der Anschlussberufung nur dann zur Entscheidungsreife geführt werden können, wenn der Kläger insbesondere in der Anschlussberufung Angaben hierzu gemacht hätte und den anderweitigen Verdienst, den er nach den Angaben im Kammertermin unstreitig hatte, berücksichtigt hätte. Dabei ist grundsätzlich eine Gesamtberechnung vorzunehmen, den dafür zugrunde zu legenden Zeitraum bestimmen dabei die Parteien mit ihren Anträgen und Einwendungen (BAG 16. Mai 2012 - 5 AZR 251/11 - Rn. 29, BAGE 141, 340; BAG, Urteil vom 9. Februar 2022 - 5 AZR 347/21 -, Rn. 28, juris). Erst durch die erstmals im Kammertermin erfolgten Angaben, die in den gestellten Anträgen nicht berücksichtigt wurden, nicht in eine Gesamtberechnung eingebracht wurden oder eingebracht werden konnten, ergibt sich, dass der geltend gemachte Anspruch jedenfalls teilweise gemindert ist. Zudem bestehen auch Anhaltspunkte für ein böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes, weil der Kläger erstmals im Kammertermin vor dem Berufungsgericht Angaben zur Arbeitslosenmeldung und zu anderweitigen Beschäftigungsbemühungen gemacht hat, die aber auch nicht weiter konkretisiert wurden. Dieser neue Vortrag zu § 615 S. 2 BGB war nach § 67 Abs. 4 ArbGG verspätet und würde bei seiner Zulassung zu einer Verzögerung des Rechtsstreits führen. Das Gericht konnte diese Verzögerung auch nicht durch materille Prozessleitung nach § 139 Abs. 1 S. 2 ZPO verhindern, da es keine Anhaltspunkte für anrechenbaren Verdienst im vorliegenden Fall gab. Es sind durchaus Konstellationen denkbar, in denen dieser nicht anfällt. Die Verzögerung entsteht aus den oben genannten Gründen unabhängig von der Frage, ob die Widerklage der Beklagten zulässig ist.

    Das verspätete Vorbringen war auch nicht unverschuldet. Es kommt jedenfalls für die Frage des anderweitigen Verdienstes nicht darauf an, ob die Beklagte einen solchen behauptet, da diese Angaben bereits für die Begründetheit des Anspruchs maßgeblich sind und nicht erst im Wege der Einrede geltend gemacht werden müssen. Die nach § 615 S. 2 BGB gebotene Anrechnung anderweitigen Verdienstes hindert bereits die Entstehung des Anspruchs aus § 615 S. 1 BGB und führt nicht bloß zu einer Aufrechnungslage (BAG v. 22.11.2005- 1 AZR 407/07 m.w.N. NZA 2006, 736 [BAG 22.11.2005 - 1 AZR 407/04], beck-online).

    B. Die Berufungserweiterung der Beklagten vom 29.10.2024 fiel nicht zur Entscheidung an, da sie nur für den Fall des Unterliegens mit der Anschlussberufung gestellt wurde.

    C. Im Übrigen ist die Berufung der Beklagten teilweise zulässig. Die Berufung ist statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und fristgerecht eingelegt worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG).

    Soweit die Berufung sich gegen das erstinstanzliche Urteil insgesamt wendet, ist sie bezüglich der Anträge 3.,4. und 6. unzulässig. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Die Berufungsbegründung muss danach auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll. Hinsichtlich der Abrechnungen, der Arbeitsbescheinigung und der Vergütung bis zum 14.07.2023 findet sich aber keine solche Begründung in der Berufung.

    II. Die Berufung der Beklagten ist, soweit sie zulässig ist, jedoch unbegründet.

    Das Arbeitsverhältnis des Klägers ist weder durch die Anfechtung der Beklagten noch durch die fristlose Kündigung beendet worden, sondern durch die Eigenkündigung des Klägers vom 13.07.2024 zum 31.03.2024. Eine frühere Beendigung kann die hilfsweise fristgerechte Kündigung der Beklagten vom 14.07.2024 nicht bewirken, da die Parteien eine Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Kalenderquartal vereinbart hatten.

    A. Die Anfechtung des Arbeitsvertrags vom 14.07.2023 durch die Beklagten vom 14.07.2023 wegen arglistiger Täuschung greift nicht durch. Die Voraussetzungen einer arglistigen Täuschung im Sinne des § 123 Abs. 1 BGB sind selbst nach dem Vortrag der Beklagten, der von dem Kläger bestritten wird, nicht erfüllt. Die falsche Beantwortung einer dem Arbeitnehmer bei der Einstellung zulässigerweise gestellten Frage kann den Arbeitgeber nach § 123 Abs. 1 BGB dazu berechtigen, den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, wenn die Täuschung für dessen Abschluss ursächlich war (BAG 6. September 2012 - 2 AZR 270/11 - Rn. 24; 7. Juli 2011 - 2 AZR 396/10 - Rn. 16; BAG, Urteil vom 20. März 2014 - 2 AZR 1071/12 -, BAGE 147, 358-372, Rn. 28).

    Arglistig ist die Täuschung, wenn der Täuschende weiß oder billigend in Kauf nimmt, dass seine Behauptungen nicht der Wahrheit entsprechen und deshalb oder mangels Offenbarung bestimmter Tatsachen irrige Vorstellungen beim (künftigen) Arbeitgeber entstehen oder aufrechterhalten werden. Fahrlässigkeit - auch grobe Fahrlässigkeit - genügt insoweit nicht. Voraussetzung ist das Bewusstsein, dass der Vertragspartner ohne die Täuschung die Willenserklärung möglicherweise nicht oder nicht so abgegeben hätte (vgl. BGH Urteil vom 21. Juni 1974 - V ZR 15/73 - NJW 1974, 1505, 1506, m.w.N..). Dies gilt auch im Fall des Verschweigens von Tatsachen (BGH Urteil vom 27. April 1972, aaO; m.w.N.).

    Die Beweislast für das Vorliegen von Arglist trägt der Arbeitgeber. Dass es sich hierbei um eine innere Tatsache handelt, steht dem nicht entgegen (BAG 6. September 2012 - 2 AZR 270/11 - Rn. 26; 12. Mai 2011 - 2 AZR 479/09 - Rn. 43; jeweils mwN; BAG, Urteil vom 20. März 2014 - 2 AZR 1071/12 -, BAGE 147, 358-372, Rn. 31).

    Ein solch arglistiges Verhalten des Klägers ist aber dem Vortrag der Beklagtenseite nicht zu entnehmen. Soweit sie im Berufungsverfahren erstmals konkretisiert, der Kläger habe Anfang 2023 in einem Vorstellungsgespräch seine Eignung und Tätigkeit für die Funktion eines ärztlichen Direktors bestätigt, die neben Chefarzttätigkeiten auch Erfahrungen im Führen einer Einrichtung voraussetzen, bleibt dieser Vortrag vollständig unkonkret. Welche Erfahrungen in welcher Einrichtung in welchem zeitlichen Umfang die Beklagte auf diese Weise abfragen wollte, ist nicht ersichtlich. Dass dem Kläger vor diesem Hintergrund bewusst sein musste, dass er mit seiner Bestätigung, dass er auf Honorarbasis Chefarztvertretungen durchgeführt hat, bewusst irrige Vorstellungen bei der Beklagten verursacht hat, ist nicht nachweisbar. Dass dies für die Beklagte von maßgeblicher Bedeutung war, musste ihm nicht bewusst sein. Wenn es der Beklagten darauf angekommen wäre, dass der Kläger über Leitungserfahrung in für sie maßgeblichem Umfang verfügte, hätte es einer konkreten Nachfrage bedurft. Dann hätte es dem Kläger klar sein müssen, welche Bedeutung die Beklagte dem beimaß. Bei der hier dargestellten Form musste der Kläger nicht annehmen, dass seine Bestätigung seiner Chefarzttätigkeit bei der Beklagten eine Fehlvorstellung auslösen könnte. Wenn Beklagte insoweit ausführt, dass sie den Arbeitsvertrag mit dem Kläger nicht abgeschlossen hätte, wenn sie die mangelnde Erfahrung des Klägers gekannt hätte, so ergibt sich daraus nicht, weshalb dem Kläger diese bewusst sein musste. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Tätigkeitsbeschreibung im Dienstvertrag unter § 4 Dienstaufgaben eine Leitungsaufgabe an einer Klinik gerade nicht vorsieht, sondern vornehmlich Aufgaben in der Holding angibt.

    B. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist auch nicht durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 14.07.2023 gemäß § 626 Abs. 1 BGB beendet worden. Entgegen den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils hat die Beklagte durchaus Kündigungsgründe angegeben, diese sind aber nicht geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen.

    Nach § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ende der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Die rechtliche Überprüfung nach § 626 Abs. 1 BGB erfolgt in zwei Stufen: Zum einen muss ein Grund vorliegen, der - ohne Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles - überhaupt an sich geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Zum anderen muss dieser Grund im Rahmen der Interessenabwägung unter besonderer Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere auch des Verhältnismäßigkeitsprinzips, zum Überwiegen der berechtigten Interessen des Kündigenden an der fristlosen Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen (BAG, Urt. v. 29.06.2017 - 2 AZR 302/16 -, Rn. 11, juris). Im Kündigungsschutzprozess obliegt dem Arbeitgeber die volle Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Kündigungsgrundes (BAG, Urteil vom 27. September 2022 - 2 AZR 508/21 -, Rn. 17, juris).

    1. Soweit die Beklagte dem Kläger ein Vortäuschen von Arbeitsleistung vorwirft, ist dieser Vortrag nicht geeignet, dem Kläger einen konkreten Pflichtverstoß nachzuweisen.

    Zwar kann ein Arbeitszeitbetrug als solcher einen wichtigen Grund iSv § 626 Abs. 1 BGB abgeben und den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung grundsätzlich rechtfertigen (BAG 09.06.2011 - 2 AZR 381/10 - Rn. 14; 13.12.2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 17; LAG Rheinland-Pfalz 24.10.2017 - 8 TaBV 19/17 - Rn. 52, 55, juris). Dass der Kläger einen solchen Arbeitszeitbetrug begangen hätte, hat die Beklagte indes nicht hinreichend dargelegt. Ein Arbeitszeitbetrug setzt voraus, dass Arbeitszeit gerade zum Zwecke der Bezahlung vorgetäuscht wird, also falsche Tatsachen vorgespiegelt werden, um nicht erbrachte Arbeitsleistung gleichwohl als Arbeitszeit vergütet zu bekommen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 24.10.2017 - 8 TaBV 19/17 - Rn. 54 ff., juris). Dafür fehlt es hier an ausreichenden Anhaltspunkten.

    Die Beklagte bezieht sich zum Nachweis auf ein Konzept des Klägers, welches er mit E-Mail vom 05.07.2023 übersandt hat. Hierbei soll es sich nach Angaben der Beklagten nur um eine Kopie eines anderen Konzepts von einem anderen Standort handeln. Der konkrete Umfang der Arbeitszeit des Klägers, den die Beklagte diesem Konzept zuweist, wird nicht angegeben. Dass der Kläger nach Angaben der Beklagten erklärt hat, hierfür acht Wochen zu benötigen, erklärt nicht, dass es sich hierbei um seine einzige Tätigkeit handelte. Welche weiteren Aufgaben der Kläger in der Zeit von Anfang Mai bis Anfang Juni zu erledigen hatte wird nicht dargestellt. Konkreter Vortrag, welche Teile des Konzepts lediglich kopiert sind und welche Teile von dem Kläger stammen, erfolgen nicht. Das Konzept wurde zwar vorgelegt, Erläuterungen erfolgen jedoch nicht. Auch die E-Mail von der als Zeugin benannten Frau Dr. L konkretisiert in keiner Weise, was dem Kläger hier vorzuwerfen ist. Vor dem Hintergrund des konkreten Vortrags des Klägers, zu seinen Tätigkeiten an dem Konzept, genügt die Beklagte nicht ihrer Beweislast für die Behauptung, der Kläger habe eine Arbeitsleistung vorgetäuscht und damit einen Arbeitszeitbetrug begangen.

    2. Soweit die Beklagte schließlich die Kündigung darauf stützt, dass der Kläger habe in der E-Mail vom 12.07.2023 falsche Angaben zu seiner Chefarzttätigkeit in den Jahren 2016-2023 gemacht, ist diesem Vortrag nicht zu entnehmen, ob dem Kläger vorgeworfen wird, überhaupt nicht vertretungsweise tätig geworden zu sein oder nur nicht in dem von der Beklagten angenommenen Umfang. Dass der Kläger Chefarztvertretungen auf Honorarbasis in der Vergangenheit gemacht hat, scheint zwischen den Parteien unstreitig zu sein, fraglich ist nur, ob diese mit der vollen Führungs- und Leitungsaufgabe verbunden war. Worüber der Kläger hier genau falsche Angaben gemacht haben soll und weshalb dies eine fristlose Kündigung rechtfertigen soll, wird nicht klar. Ein Verstoß gegen arbeitsvertragliche Mitteilungspflichten ist nicht ohne weiteres geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Eine fristlose Kündigung kommt regelmäßig erst dann in Betracht, wenn das Gewicht der Pflichtverletzung durch besondere Umstände erheblich verstärkt wird (BAG, Urteil vom 26. März 2015 - 2 AZR 517/14 -, juris). Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich.

    C. Soweit die Beklagte sich gegen die Höhe der Auslagen wendet (Antrag zu 5.), so ergibt sich diese zwar nicht aus der Klagebegründung, aber aus der Anlage K2 zur Klageschrift. Gründe, weshalb die dort aufgeführten Auslagen nicht zu erstatten sind, werden von der Beklagten an keiner Stelle erhoben.

    III. Die jeweils unterliegende Partei hat nach §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO die Kosten der jeweiligen Berufung zu tragen. Gründe, die Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich, da die Entscheidung auf den Umständen des Einzelfalls beruht.

    Vorschriften§ 123 Abs. 1 BGB, § 294 BGB, § 615 S. 2 BGB, § 263 ZPO, § 533 ZPO, § 533 Nr. 1 ZPO, § 533 Nr. 2 ZPO, § 529 ZPO, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, § 67 Abs. 4 ArbGG, § 139 Abs. 1 S. 2 ZPO, § 615 S. 1 BGB, § 64 Abs. 1, 2 ArbGG, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, § 626 Abs. 1 BGB, §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG