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  • · Fachbeitrag · Wahlleistungen

    5 typische Fehler in Wahlleistungsvereinbarungen

    von Dr. Tilman Clausen, Fachanwalt für Arbeitsrecht und für Medizinrecht, armedis Rechtsanwälte, Hannover, www.armedis.de 

    | Der Abschluss einer wirksamen Wahlleistungsvereinbarung vor Behandlungsbeginn ist Voraussetzung dafür, dass Chefärzte mit Liquidationsrecht dieses auch ausüben können. Auch die Beteiligungsvergütung des Chefarztes lässt sich ohne den Abschluss einer Wahlleistungsvereinbarung zwischen Klinikträger und Patient nicht realisieren. In der Praxis führen typische Fehler jedoch manchmal zur Unwirksamkeit der Vereinbarung. Die Folge: Das Honorar ist nicht durchsetzbar. Wir stellen die fünf häufigsten Fehler vor - und zeigen, welche Vorgehensweise jeweils rechtssicher ist. |

    Klinik für Wahlleistungsvereinbarungen verantwortlich

    Wenn der Krankenhausträger dem Chefarzt das Liquidationsrecht gewährt, muss er dafür sorgen, dass der Chefarzt dieses Recht auch ausüben kann. Hierzu muss der Träger eine wirksame Wahlleistungsvereinbarung vorhalten (vgl. Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. November 2005, Az. 10 SA 212/05, Abruf-Nr. 060600). Wenn die Klinik dem Chefarzt nur eine Beteiligungsvergütung eingeräumt hat, dürfte gleiches gelten - allerdings gibt es hierzu nach Kenntnis des Verfassers bislang keine Rechtsprechung.

     

    PRAXISHINWEIS | Obwohl der Klinikträger für die Wahlleistungsvereinbarung verantwortlich ist, sollten Chefarzt und Träger ein gemeinsames Interesse daran haben, dass in ihrem Hause mit einer wirksamen Vereinbarung gearbeitet wird. Ansonsten sind Konflikte vorprogrammiert.

     

    Der Verfasser hat in den letzten Jahren immer wieder Fehler in Wahlleistungsvereinbarungen gefunden. Es folgen die fünf typischen Fehler:

    1. Unvollständiges Zitieren der gesetzlichen Regelung

    Der Patient mit dem Wunsch nach ärztlichen Wahlleistungen kann aus § 17 Abs. 3 S. 1 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) entnehmen, auf welche Ärzte sich die Wahlleistungsvereinbarung erstreckt.

     

    • § 17 Abs. 3 S. 1 Krankenhausentgeltgesetz im Wortlaut

    „Eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen erstreckt sich auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären und teilstationären sowie einer vor- und nachstationären Behandlung (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses; darauf ist in der Vereinbarung hinzuweisen.“

     

    In der Vorschrift heißt es ausdrücklich, dass auf ihren Inhalt in der Wahlleistungsvereinbarung hingewiesen werden muss. Fehlt dieser Hinweis, ist die Wahlleistungsvereinbarung insgesamt unwirksam.

     

    Für unwirksam erklärt hat die Rechtsprechung auch Wahlleistungsvereinbarungen, die auf § 17 Abs. 3 S. 1 KHEntgG oder die Vorläuferregelung des § 22 Abs. 3 S. 1 Bundespflegesatzverordnung nur unvollständig hingewiesen haben (Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 17. Januar 2002, Az. 2 U 147/01). Häufig fehlt bei der Bezugnahme auf § 17 Abs. 3 S. 1 KHEntgG etwa der Hinweis auf „angestellte oder beamtete“ Ärzte. Dies allein kann schon zur Unwirksamkeit der Vereinbarung führen, nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 16. Oktober 2014 (Az. III ZR 85/14, Abruf-Nr. 143141) entschieden hat, dass nichtangestellte Ärzte (Honorarärzte) keine ärztlichen Wahlleistungen abrechnen dürfen.

    2. Die Zahl der Wahlärzte wird beliebig ausgeweitet

    Der Patient entscheidet sich bei wahlärztlichen Leistungen ausdrücklich für die Person des Behandlers. Damit ist es rechtlich unzulässig, die Zahl der Wahlärzte für eine bestimmte Fachrichtung beliebig auszuweiten. Nach einer Entscheidung des Landgerichts (LG) Heidelberg ist eine formularmäßige Wahlleistungsvereinbarung unwirksam, wenn dem Krankenhaus darin die Möglichkeit offensteht, dem Patienten den „Wahlarzt“ unter mehreren aufgeführten Ärzten frei zuzuweisen - in dem Urteilsfall waren dies insgesamt sechs Ärzte (Urteil vom 21. Dezember 2012, Az. 3 S 16/12, Abruf-Nr. 130917).

     

    Rechtlich zulässig dürfte eine Wahlleistungsvereinbarung sein, wenn man für eine bestimmte medizinische Fachrichtung mehrere Wahlärzte aufnimmt und das Liquidationsrecht dieser Ärzte auf solche Leistungen beschränkt, für die sie besonders qualifiziert sind. Hier steht die Person des Behandlers im Vordergrund und der Patient kann sicher sein, sich mit der Wahlleistung eine besondere Behandlungsqualität einzukaufen.

    3. Der Wahlarzt hat mehrere ständige ärztliche Vertreter

    Jedem Wahlarzt steht im Rahmen der Wahlleistungsvereinbarung nur ein ständiger ärztlicher Vertreter zu. Der BGH verweist hierbei auf die §§ 4 Abs. 2 S. 3, 5 Abs. 2 GOÄ, wo von der Person des ständigen ärztlichen Vertreters jeweils im Singular gesprochen wird (BGH-Urteil vom 20. Dezember 2007, Az. III ZR 144/07, Abruf-Nr. 073966). Werden mehrere ständige ärztliche Vertreter aufgeführt, können diese Vertreterleistungen im Zweifel nicht abgerechnet werden.

     

    Der Chefarzt, der sich eine Vielzahl von ständigen ärztlichen Vertretern zulegt, ohne seinen Zuständigkeitsbereich unter diese aufzuteilen, riskiert zudem strafrechtliche Konsequenzen (LG Aschaffenburg, Beschluss vom 29. Oktober 2013, Az. 104 Js 13948/07, Abruf-Nr. 145204). Zulässig ist es dagegen, den Zuständigkeitsbereich des Chefarztes unter mehreren ständigen ärztlichen Vertretern aufzuteilen, wobei jeder dieser Vertreter alleiniger ständiger ärztlicher Vertreter des Chefarztes in einem Teil seines Zuständigkeitsbereichs wird (so OLG Celle, Urteil vom 15. Juni 2015, Az. 1 U 97/14). Diese Aufteilung muss allerdings so transparent sein, dass der Patient erkennen kann, welcher der verschiedenen Vertreter im Verhinderungsfall des Chefarztes für ihn zuständig ist. Nur dann ist die Regelung rechtlich wirksam.

    4. Keine Aufklärung über die Kosten der Wahlleistungen

    Der Patient muss vor Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung schriftlich über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt im Einzelnen unterrichtet werden (§ 17 Abs. 2 KHEntgG). Ohne eine solche Unterrichtung kann das Wahlleistungshonorar nicht durchgesetzt werden (BGH-Urteil vom 27. November 2003, Az. III ZR 37/03, Abruf-Nr. 032832).

     

    „Unterrichtung“ bedeutet dabei, dass für nicht-ärztliche Wahlleistungen die täglich anfallenden Zuschläge genannt werden müssen. Bei ärztlichen Wahlleistungen muss über die Art und Weise des Zustandekommens der Preise informiert werden. Hierfür stellt beispielsweise die Deutsche Krankenhausgesellschaft einen Formulartext zur Verfügung, den der BGH als wirksam angesehen hat (BGH-Urteil vom 4. November 2004, Az. III ZR 201/04, Abruf-Nr. 043025). Den Formulartext können Sie auf cb.iww.de in unserem Download-Bereich „Mustertexte“ herunterladen.

     

    Die Unterrichtung des Patienten muss vor Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung erfolgen. Diese kommt mit der Unterschrift der Vertragspartner (Krankenhausträger und Patient) unter den Text der Wahlleistungsvereinbarung zustande.

     

    PRAXISHINWEIS | Es wird empfohlen, den Text der Unterrichtung in die Wahlleistungsvereinbarung zu integrieren. Der Patient bestätigt durch seine Unterschrift, dass er vor Abschluss der Vereinbarung unterrichtet wurde. Wenn der Text der Unterrichtung gemäß § 17 Abs. 2 KHEntgG in einem separaten Formular enthalten ist, kann dieser Nachweis unter Umständen nicht geführt werden.

     

    5. Wahlärzte und ständige Vertreter werden nicht benannt

    Nach §§ 4 Abs. 2 S. 3, 5 Abs. 5 GOÄ müssten die ständigen ärztlichen Vertreter der Chefärzte vor Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung benannt werden. Vor diesem Hintergrund ist auch hier zu empfehlen, die Liste in den Text der Wahlleistungsvereinbarung zu integrieren, um die Abrechnung von Vertreterleistungen zu ermöglichen. Der Patient bestätigt dann auch hier durch seine Unterschrift unter die Wahlleistungsvereinbarung, dass ihm der konkrete ständige ärztliche Vertreter vor Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung benannt wurde.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Muster für verschiedene Wahlleistungsvereinbarungen finden Sie auf unserer Website cb.iww.de in der Rubrik Downloads. Dort einfach das Feld „Musterverträge und Musterformulierungen“ anklicken.
    Quelle: Ausgabe 09 / 2015 | Seite 4 | ID 43546015