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  • · Fachbeitrag · Visiten

    Visiten durch mehrere Chefärzte – wie abrechnen?

    FRAGE: „Ein Privatpatient liegt auf der chirurgischen Station und erhält dort Chefarztleistungen gemäß Wahlleistungsvereinbarung. Zudem erhält er Leistungen der physikalischen Therapie. Darf in diesem Fall der Leiter des Rehabilitationszentrums (Wahlarzt, über den die Leistungen der physikalischen Therapie abgerechnet werden) auch Visiten neben dem Chefarzt der Chirurgie abrechnen?“

     

    Antwort: Jeder in der Wahlarztvereinbarung aufgeführte liquidationsberechtigte Arzt kann seine Visiten abrechnen. Im Rahmen der Wahlarztkette ist nicht nur eine Honorarliquidation durch den Hauptbehandler möglich, sondern ausdrücklich für alle liquidationsberechtigten Ärzte eines Krankenhauses. Eine entsprechende Regelung findet sich im Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG).

     

    § 17 Abs. 3 KHEntgG (Auszug)

    Eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen erstreckt sich auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären, stationsäquivalenten, tagesstationären und teilstationären sowie einer vor- und nachstationären Behandlung (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses ...“

     
    Quelle: ID 50797045