Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Vergütungsrecht

    Überschreitung des GOÄ-Regelsatzes: Wann ist das ein Verstoß gegen ärztliche Berufspflichten?

    von Dr. Tilman Clausen, Fachanwalt für Arbeitsrecht und für Medizinrecht, armedis Rechtsanwälte Hannover, www.armedis.de

    | Einem niedergelassenen Orthopäden wurde von seiner Landesärztekammer (LÄK) vorgeworfen, bei seinen Privatliquidationen erheblich gegen Abrechnungsvorschriften der GOÄ verstoßen und dadurch seine berufsrechtlichen Pflichten verletzt zu haben. Nach einem längeren Rechtsstreit fällte schließlich das Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen am 20. April 2016 ein Urteil (Az. 6t E 2817/13.T, Abruf-Nr. 186672 ), in dem es sich dezidiert zu einigen Abrechnungsfragen äußerte. Solche Vorwürfe und die sich daraus ergebenden Folgen könnten auch Chefärzte treffen. |

    Der Fall

    Etliche Patienten hatten sich zwischen 2005 und 2011 bei der Landesärztekammer (LÄK) über hohe Rechnungen des Orthopäden beschwert. Der Arzt hatte bei seinen Privatliquidationen durchgängig für Leistungen der Abschnitte A, E und O der GOÄ den 2,5-fachen Steigerungssatz und für alle übrigen Leistungen außerhalb des Abschnitts M den 3,5-fachen Steigerungssatz abgerechnet und somit den Gebührenrahmen der GOÄ ausgeschöpft. Die Überschreitung des Regelsatzes (1,8- oder 2,3-fach) begründete er jeweils mit „zeitaufwendige Untersuchungen und Beratungen aufgrund des komplexen Krankheitsbildes“ oder „erhöhter Aufwand bei komplexem Krankheitsbild.“

     

    Zunächst führte die LÄK Schlichtungsverfahren zwischen ihm und den Patienten durch. Dabei gab sie dem Arzt den Hinweis, dass § 5 Abs. 2 S. 4 GOÄ die Überschreitung des Regelsatzes nur im Einzelfall zulasse und nachvollziehbar begründet werden muss. Dabei reiche es nicht aus, nur die Bemessungskriterien für die Überschreitung des Regelsatzes in § 5 Abs. 2 S. 1 GOÄ zu wiederholen („Schwierigkeit und Zeitaufwand der einzelnen Leistungen“).