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  • · Fachbeitrag · Urologie

    Ist Nr. 1708 neben Nr. 1702 GOÄ berechenbar?

    | Bougierungen sind heute zwar oft durch Urethrotomien ersetzt, kommen aber bei Nachbehandlungen noch häufiger vor. Berechnet man Nr. 1708 neben Nr. 1702 GOÄ, berufen sich fast alle Kostenträger auf die gängigen GOÄ-Kommentare, die ausweisen: „neben 1702 nicht 1708“. Auch wenn der Streitbetrag im Einzelfall relativ gering ist, sollte man den Honorarverlust hinnehmen, der sich „über die Jahre hin“ summiert. |

     

    Beschreibung von Nr. 1708 und 1702 GOÄ

    Nr. 1708 GOÄ ist als „Kalibrierung der männlichen Harnröhre“ beschrieben und mit 75 Punkten bewertet. Nr. 1702 GOÄ ist die „Dehnung der männlichen Harnröhre mit filiformen Bougies und/oder Bougies mit Leitsonde - auch einschließlich Spülung und/oder Instillation von Arzneimitteln, erste Sitzung“. (178 Punkte). Wegen des Zielleistungsprinzips der GOÄ ist es wichtig, sich die Leistungslegenden genau vor Augen zu führen. Nach § 4 Abs. 2a GOÄ ist etwas nicht gesondert berechenbar, wenn es Bestandteil einer anderen Leistung ist, zu deren Ausführung methodisch notwendig ist oder von jener anderen Leistung lediglich eine besondere Ausführung darstellt.

     

    Leistungslegenden der GOÄ sind zu beachten

    Dabei zählen nicht medizinische Notwendigkeiten; vielmehr sind die in der GOÄ beschriebenen Leistungslegenden, deren Zusammenhänge und die Bewertungen zu beachten. Hierauf haben wir im „Chefärzte Brief“ bereits mehrfach hingewiesen. Für die richtige Argumentation sei auch an das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. Juni 2008 (Az. III ZR 239/07, Abruf-Nr. 082031) erinnert. Dort heißt es in Randziffer 6:

     

    • BGH-Urteil vom 5. Juni 2008, Randziffer 6

    „Der Arzt darf ein und dieselbe Leistung, die zugleich Bestandteil einer von ihm gleichfalls vorgenommenen umfassenderen Leistung ist, nicht zweimal abrechnen. Daraus folgt zugleich die Selbstverständlichkeit, dass Leistungen, die nicht Bestandteil einer anderen abgerechneten Leistung sind, abrechenbar sind, soweit es sich um selbstständige Leistungen handelt.“

     

     

    In Nr. 1708 GOÄ ist nur die diagnostische Leistung der Kalibrierung enthalten, in Nr. 1702 nur die therapeutische Leistung der Bougierung und dazu fakultative Inhalte, die nichts mit einer diagnostischen Kalibrierung zu tun haben. Weder ist eine Kalibrierung eine Bougierung, noch ist sie dazu methodisch (!) notwendig, noch eine „besondere Ausführung“ hiervon! Die GOÄ weißt außerdem zu den beiden Leistungen keinen formalen Abrechnungsausschluss auf. Im Hinblick auf die Zusammenhänge und die Bewertungen zeigt sich, dass es auch hier keinen Grund für ein „Verbot“ der Nebeneinanderberechnung gibt. Kalibrierungen sind in der GOÄ ausdrücklich als eigene Leistungen angeführt, die Nrn. 1708 und 1709 GOÄ (weibliche Harnröhre) sind etwa gleich bewertet wie Nr. 1701 GOÄ (Dehnung männliche Harnröhre). Die höhere Bewertung der Nr. 1702 GOÄ berücksichtigt „lediglich“ den besonderen Aufwand des Dehnungsverfahrens und der ersten Sitzung bei einer Dehnung.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2013 | Seite 20 | ID 42316877