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  • · Fachbeitrag · HNO

    GOÄ-Abrechnung bei Cochlea-Implantationen

    von Zohra Dagastir, armedis Rechtsanwälte, Hannover, armedis.de

    | Bei der GOÄ-Abrechnung von Cochlea-Implantationen kommt es oft zu Beanstandungen durch die Krankenversicherungen, die § 4 Abs. 2a GOÄ in dem Sinne auslegen, dass ein Großteil von Einzelleistungen nicht abrechnungsfähig sei. Dies ist unzutreffend und steht im Widerspruch zur GOÄ. |

     

    • § 4 Abs. 2a GOÄ („Zielleistungsprinzip“)

    „Für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, kann der Arzt eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet. Dies gilt auch für die zur Erbringung der im Gebührenverzeichnis aufgeführten operativen Leistungen methodisch notwendigen operativen Einzelschritte. [...]“

     

    Zur Auslegung des § 4 Abs. 2a GOÄ

    Von privaten Krankenversicherungen wird immer wieder versucht, den Begriff des methodisch notwendigen operativen Einzelschritts mit dem des medizinisch notwendigen operativen Einzelschritts gleichzusetzen. Der BGH stellt diesbezüglich in drei Entscheidungen (s. unten) klar, dass alle ärztlichen Leistungen separat nebeneinander berechenbar sind, die jeweils auf einer eigenständigen medizinischen Indikation beruhen. Bei jeder Operation seien grundsätzlich mehrere Zielleistungen denkbar, was sich aus den Allgemeinen Bestimmungen zum Abschnitt L des Gebührenverzeichnisses (Chirurgie, Orthopädie) ergebe, in dem der Verordnungsgeber klargestellt habe, dass grundsätzlich auch mehrere Eingriffe nebeneinander berechenbar seien. Der BGH hat des Weiteren entschieden, dass eine selbstständig abrechenbare Leistung auch dann vorliegen kann, wenn die eigenständige Indikation zweifelhaft ist, Bewertung und Wortlaut der Ziffern jedoch keine Hinweise auf eine Doppelabrechnung geben. (BGH-Urteil vom 13.05.2004, Az. III ZR 344/03, Details im CB 08/2004, Seite 15; BGH-Urteil vom 16.03.2006, Az. III ZR 217/05, Details im CB 04/2006, Seite 1 sowie im CB 05/2006, Seite 18; BGH-Urteil vom 05.06.2008, Az. III ZR 239/07, Details im CB 08/2008, Seite 1)