· Nachricht · Rechnungstellung
Wann kann ich unvollständig erbrachte Leistungen abrechnen?
FRAGE: „Gibt es eine Vorschrift die besagt, dass man die Leistung erst dann für die Abrechnung erfassen darf, wenn die zu dokumentierende Leistung vollständig erbracht ist?“
Antwort: Eine entsprechende Vorschrift gibt es zwar nicht, aber es liegt nahe, dass eine Leistung erst dann abgerechnet werden kann, wenn sie im Sinne der Leistungslegende vollständig erbracht wurde. Bei unvollständiger Leistungserbringung unter Vorliegen patientenbezogener Gründe können nur die Teile der Leistung berechnet werden, die auch tatsächlich bis zum Leistungsabbruch durchgeführt wurden.
PRAXISTIPP — Dokumentieren Sie unvollständige Leistugnen sorgfältig. Sinnvoll ist aus Transparenzgründen auf der Rechnung eine entsprechende Anmerkung über den Abbruch der Leistung. Eine teilweise erbrachte Leistung ist allerdings nur dann abrechenbar, wenn sie aus patientenbezogenen Gründen (z. B. heftige Abwehrhaltung, Klaustrophobie bei CT oder MRT etc.) nicht vollendet werden konnte. |