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  • · Fachbeitrag · Kardiologie

    Wie kann eine versuchte oder erfolglose Koronarintervention abgerechnet werden?

    | FRAGE : „Wie kann beim Privatpatienten eine erfolglose Koronarintervention oder ein Interventionsversuch (z. B. bei massiv gekinktem Gefäßverlauf) abgerechnet werden?“ |

     

    Antwort: Grundsätzlich kann eine Leistung nur dann abgerechnet werden, wenn sie nach der Leistungsbeschreibung in der GOÄ vollständig erbracht wurde. Bei unvollständiger Leistungserbringung, unter Vorliegen patientenbezogener Gründe, hier also die Knick- oder Schleifenbildung im Gefäß (Kinking), können nur die Teile der Untersuchung berechnet werden, die auch tatsächlich bis zum Leistungsabbruch durchgeführt wurden. Wurde also z. B. versucht, eine Dilatation nach Nr. 5348 GOÄ durchzuführen und der Eingriff dann abgebrochen, kann dieser nicht abgerechnet werden.

     

    PRAXISTIPP | Etwas anderes gilt für die bis zum Abbruch erbrachten Leistungen (z. B. Herzkatheter, Einbringung von Kontrastmittel und Angiographieserien). Wichtig ist in diesem Falle auch die entsprechende Dokumentation. Sinnvoll ist aus Transparenzgründen auf der Rechnung eine entsprechende Anmerkung über den Abbruch der Intervention.

     
    Quelle: Ausgabe 08 / 2023 | Seite 1 | ID 49569579