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  • · Nachricht · Radiologie

    Hüfte in zwei Ebenen geröntgt ‒ Zuschlag Nr. 5298 GOÄ zweimal berechnungsfähig?

    | FRAGE: Gemäß den allgemeinen Bestimmungen zu Kapitel O. GOÄ sind bestimmte Leistungen unabhängig von der Anzahl der Ebenen, Projektionen etc. nur einmal berechnungsfähig. Die Nr. 5298 GOÄ ist dort nicht aufgeführt. Wenn nun die Hüfte nach Nr. 5030 GOÄ in zwei Ebenen geröntgt wird, darf dann der Zuschlag nach Nr. 5298 zweimal berechnet werden?“ |

     

    Antwort: Nein. Nr. 5298 GOÄ ist eine Zuschlagsposition zu den Leistungen nach den Nrn. 5010‒5290 GOÄ und darf je abgerechneter Leistung (Gebührenposition) einmal berechnet werden. Auch bei Gebührenpositionen, die mehrere Ebenen bzw. Projektionen in der Leistungslegende beinhalten, ist nur eine einmalige Berechnung möglich.

     

    • Abschnitt O. GOÄ, allgemeine Bestimmungen (Auszug)

    Die Leistungen nach den Nummern 5011, 5021, 5031, 5101, 5106, 5121, 5201, 5267, 5295, 5302, 5305, 5308, 5311, 5318, 5331, 5339, 5376 und 5731 dürfen unabhängig von der Anzahl der Ebenen, Projektionen, Durchleuchtungen bzw. Serien insgesamt jeweils nur einmal berechnet werden.

     
    Quelle: Ausgabe 09 / 2022 | Seite 2 | ID 48545771