20.08.2020 · Fachbeitrag · Privatliquidation
Nr. 3 GOÄ nur ambulant? Und nicht neben Nr. 4?
Frage: „Wir nutzen die Nr. 3 GOÄ im stationären Bereich zur Abrechnung z. B. des ausführlichen Aufnahmegesprächs bei Einlieferung des Patienten oder z. B. während des stationären Aufenthalts bei dokumentierten ausführlichen Gesprächen/Beratungen des Patienten. Nun wurde uns von anderer Stelle gesagt, dass man die Beratungsziffer 3 generell nur im ambulanten Bereich abrechnen könne und nicht bei stationären Fällen, was wir jedoch anders sehen. Außerdem würden wir gerne wissen, ob man die Nr. 4 GOÄ zusammen mit der Nr. 3 in Ansatz bringen kann, z. B. bei Einlieferung durch den RTW und Fremdanamnese durch den Notarzt und späterem Aufnahmegespräch und Anamneseerhebung mit dem Patienten.“
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