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  • · Fachbeitrag · Privatliquidation

    Der GOÄ-Spiegel

    von Dr. med. Bernhard Kleinken, Pulheim

    | In diesem GOÄ-Spiegel greifen wir einige Fragestellungen aus Seminaren zur GOÄ sowie aus Leserzuschriften auf. |

    Angabe von Mindestzeiten in der Rechnung

    Frage: „Erstmals wurde von mir eine Rechnung moniert, in der ich zur Nr. 3 GOÄ nur „Eingehende Beratung“ vermerkt hatte. Da ich nicht auch „mindestens 10 Minuten“ geschrieben hatte, wurde die Erstattung abgelehnt. Musste ich das vermerken? Kann mir Abrechnungsbetrug unterstellt werden?“

     

    Antwort: Formal ist die Forderung nach Angabe der Mindestzeit berechtigt. Unter § 12 Abs. 2 Nr. 2 steht zum geforderten Inhalt der Rechnung: „ (...) einschließlich einer in der Leistungsbeschreibung gegebenenfalls genannten Mindestdauer“. Die Leistungsbeschreibung in der GOÄ besteht nicht nur aus dem, was in der Leistungslegende zu der jeweiligen Ziffer steht, sondern auch aus dem, was sonst noch angeführt ist. Damit gilt die Forderung zur Angabe der Mindestzeit auch für die in der Anmerkung zu Nr. 3 enthaltene „Dauer mindestens 10 Minuten“.