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  • · Fachbeitrag · Privatliquidation

    Der GOÄ-Spiegel

    von Dr. med. Bernhard Kleinken, Pulheim

    | Mit Blick auf den vorherigen Beitrag („Darf sich der behandelnde Chefarzt auf den Befund des Radiologen verlassen?“) fragt sich, wie das Ausstellen von Überweisungen sowie Zweitbefundungen abgerechnet werden. |

     

    Abrechnung von Überweisungen

    Für Überweisungen an Radiologen (und andere Ärzte) sieht die GOÄ nur die Nr. 2 vor, die „Ausstellung von Wiederholungsrezepten und/oder Überweisungen (...) durch die Arthelferin“. Mit dem Passus „durch die Arzthelferin“ ist zwar die Berechnung im stationären Bereich nicht völlig ausgeschlossen, aber auf stationär tätige wie auf niedergelassene Ärzte trifft die Anmerkung zur Nr. 2 zu - sie „darf anlässlich einer Inanspruchnahme des Arztes nicht zusammen mit anderen Gebühren berechnet werden“. Dies schließt regelmäßig die Berechnung der Nr. 2 für das Ausstellen einer Überweisung aus - es sei denn, sie wurde zu diesem Termin als einzige Leistung berechnet.

     

    Ein Ausweichen auf Nr. 70 GOÄ (kurze Bescheinigung) für das Ausstellen einer Überweisung ist nicht statthaft. Die Leistung nach Nr. 70 richtet sich an den Patienten selbst. Beachtet man zudem, dass „Befundmitteilungen oder einfache Befundberichte“ in der GOÄ ausdrücklich als nicht eigenständig berechenbar genannt werden, bestätigt sich auch hier: Mit Ausnahme von Nr. 2 sind Überweisungen keine gesondert berechnungsfähigen Leistungen.

     

    Abrechnung von Zweitbefundungen

    Auch eine Zweitbefundung ist in der GOÄ nicht als eigenständige Leistung vorgesehen. Sie kann nur mit einem höheren Faktor zu einer damit inhaltlich verknüpften Leistung - etwa zu einer Beratungsleistung oder einer eigenen bildgebenden Diagnostik - berücksichtigt werden. Dass Zweitbefundungen im Bereich Mammographie-Screening mit Nr. 60 analog berechnet werden können, beruht darauf, dass diese Leistung gesetzlich begründet ist. Die Berechnung einer Zweitbefundung als Gutachten würde einen ausdrücklichen Auftrag des Patienten zur Gutachtenerstellung voraussetzen.

     

    Letztlich bleibt als regelhaft abrechenbare Leistung bei Fällen, in denen der behandelnde Arzt aktiv werden muss, nur das durchgeführte Konsil (hier: mit dem Radiologen). Gegebenenfalls können eigene ergänzende Leistungen wie Beratungen und Untersuchungen notwendig und berechnungsfähig sein.

     

    Quelle: Ausgabe 07 / 2013 | Seite 20 | ID 40092560