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  • · Fachbeitrag · Privatliquidation

    Der GOÄ-Spiegel

    von Dr. med. Bernhard Kleinken, Pulheim

    | In diesem GOÄ-Spiegel befassen wir uns wieder mit Fragen der Abrechnung. Diesmal betrifft es die Fachbereiche Geburtshilfe/Gynäkologie, Urologie, Chirurgie und Orthopädie. Es geht um den Abzug von Eröffnungsleistungen bei der Abrechnung operativer Eingriffe. |

    Abzug von Eröffnungsleistungen bei Operationen

    Aufgrund zahlreicher Leseranfragen sind die Bestimmungen zum Abzug von Nr. 2990 bzw. Nr. 3135 GOÄ bei Eingriffen in der Brust- oder Bauchhöhle zu erörtern. Entsprechende Regeln enthält die GOÄ vor den Abschnitten H (Geburtshilfe und Gynäkologie), K (Urologie) und L (Chirurgie und Orthopädie). Vor den Abschnitten K und L heißt es: „Werden mehrere Eingriffe in der Brust- oder Bauchhöhle in zeitlichem Zusammenhang durchgeführt, die jeweils in der Leistung die Eröffnung dieser Körperhöhlen enthalten, so darf diese nur einmal berechnet werden; die Vergütungssätze der weiteren Eingriffe sind deshalb um den Vergütungssatz nach Nr. 2990 oder Nr. 3135 zu kürzen.“ Vor Abschnitt H ist allein die „Bauchhöhle“ angeführt.

     

    Bei mehreren Eingriffen im Bereich der Brust- oder Bauchhöhle entsteht für den zweiten Eingriff und gegebenenfalls für weitere, in derselben Sitzung durchgeführte Eingriffe („Simultaneingriffe“) eine erhebliche Leistungsüberschneidung mit dem ersten Eingriff - vor allem beim Zugang und Wundverschluss. Die zitierte Bestimmung soll diese Leistungsüberschneidung durch eine Minderung des Honorars - Abzug einer Eröffnungsleistung nach Nr. 2990 oder 3135 GOÄ - berücksichtigen.