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  • · Fachbeitrag · Neurologie

    Ist bei einer Hirnschrittmacherkontrolle und gleichzeitiger Stimulation auch die Nr. 828 GOÄ analog berechnungsfähig?

    | FRAGE: „Wenn bei einer Hirnschrittmacherkontrolle auch eine Stimulation durchgeführt wird, kann neben der Nr. 661 GOÄ analog auch die Nr. 828 GOÄ analog abgerechnet werden?“ |

     

    Antwort: Ja, die Stimulation ist gesondert berechnungsfähig. Allerdings ist dafür anstatt der Nr. 828 GOÄ analog die Nr. 839 GOÄ analog anzusetzen. Unter anderem wird dies auch in einem GOÄ-Ratgeber zur Abrechnung der tiefen Hirnstimulation so erwähnt:

     

    • Abrechnungsempfehlung der Bundesärztekammer (Auszug)

    „Die elektrophysiologischen Untersuchungen, welche bei der Implantation von Stimulationselektroden zur Festlegung des optimalen Stimulationsortes durchgeführt werden, fallen nicht unter das Zielleistungsprinzip, sondern sind als eigenständige Untersuchungstechniken separat abrechenbar. Je definitiv implantierter Elektrode und Sitzung kann für die Ableitung(en) aus dem Kerngebiet der analoge Ansatz der GOÄ-Nr. 828 gewählt werden, für die Stimulation(en) wäre jeweils die GOÄ-Nr. 839 analog berechnungsfähig. Auch hier sollte ein erhöhter Aufwand durch Wahl eines höheren Steigerungsfaktors berücksichtigt werden.“ (Quelle: (Dtsch Arztebl 2014; 111 (4) A-138 / B-118 / C-114)

     
    Quelle: Ausgabe 12 / 2023 | Seite 2 | ID 49785456