· Fachbeitrag · Kardiologie
Muss ein EKG nach Nr. 651 GOÄ zwingend vom Wahlarzt oder dessen ständigem Vertreter befundet werden?
FRAGE: „Im Kollegenkreis sind wir uneins, ob stationäre EKGs auch dann nach Nr. 651 GOÄ berechnungsfähig sind, wenn diese nicht vom Wahlarzt selbst oder seinem ständigen Vertreter befundet wurden. Einige von uns bestehen auf der Befundung durch Wahlarzt oder Vertreter. Andere von uns sind der Auffassung, dass EKGs während eines stationären Aufenthalts auch durch nachgeordnete Ärzte befundet werden dürfen. Denn sie fallen abrechnungstechnisch nach § 4 GOÄ nicht in die Auflistung der Leistungen, die während des stationären Aufenthalts Bestandteil der persönlichen Leistungserbringung sind. Wie ist Ihre Auffassung?“
Antwort: Ein EKG ist im Rahmen einer stationären wahlärztlichen Behandlung immer eine delegationsfähige Leistung, solange Aufsicht und fachliche Weisung durch den Wahlarzt gewährleistet sind. Eine höchstpersönliche Leistungserbringung durch den Wahlarzt oder dessen ständigen ärztlichen Vertreter ist nicht gefordert.