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  • · Fachbeitrag · Refresher

    Delegation von Wahlleistungen ‒ Fragen und Antworten zu Umfang, Zeitpunkt und Steigerung

    beantwortet von Ernst Diel, ehem. Leiter Grundsatzfragen PVS Büdingen

    | Zur Abrechnung delegierter Wahlleistungen hat die CB-Redaktion in den letzten Monaten zahlreiche Fragen erhalten. Hier die Antworten. |

     

    Frage: Gemäß § 4 Abs. 2 GOÄ dürfen Leistungen nach den Nrn. 1‒62 GOÄ in den ersten 24 Stunden nach der Aufnahme und innerhalb von 24 Stunden vor der Entlassung nur berechnet werden, wenn sie vom Chefarzt oder seinem Vertreter erbracht werden. Heißt das im Umkehrschluss, dass in der ‚Zwischenzeit‘ diese Leistungen auch vom Assistenzarzt berechnet werden dürfen?

     

    Antwort: Grundsätzlich wird zwischen Leistungen des Wahlarztes bzw. seines ständigen Vertreters und auf andere Ärzte delegierte Leistungen unterschieden. Die Delegation an nachgeordnete Ärzte ist ‒ abgesehen von den auf den Wahlarzt oder ständigen ärztlichen Vertreter nach § 4 Abs. 2 GOÄ bezogenen Einschränkungen ‒ zulässig, soweit dies nicht „Kernleistungen“ des jeweiligen Fachgebiets betrifft. Visiten nach den Nrn. 45 und 46 sind während der gesamten stationären Behandlung nur berechnungsfähig, wenn sie vom Wahlarzt oder dessen ständigem ärztlichen Vertreter erbracht werden. Gleiches gilt für die Nrn. 56, 200, 250, 250a, 252, 271 und 272. Leistungen nach den Nrn. 1 bis 62 GOÄ (ausgenommen die o. a. Visiten) erfordern dies nur innerhalb der ersten 24 Stunden nach Aufnahme bzw. vor Entlassung. In der „Zwischenzeit“ können sie also auch als delegierte ärztliche Leistungen erbracht werden.