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  • · Fachbeitrag · Kardiologie

    Ambulanter Wechsel des Schrittmacheraggregats: Was kann berechnet werden?

    beantwortet von Ernst Diel, ehem. Leiter Grundsatzfragen PVS Büdingen

    | FRAGE: „Bei einem Wechsel des Schrittmacheraggregats lehnen die Kostenträger immer öfter die Erstattung für stationäre Behandlungen ab. Welche Leistungen können abgerechnet werden, wenn die Leistung ambulant erbracht wird (Sedierung, Lokalanästhesie, Subkutannaht)?“ |

     

    Antwort: Für einen ambulanten Wechsel des Schrittmacheraggregats sind grundsätzlich folgende Leistungen berechnungsfähig:

     

    • Wechsel des Schrittmacheraggregats, berechnungsfähige Leistungen nach GOÄ
    Leistung
    GOÄ

    Schrittmacher-Aggregatwechsel

    3096

     

    Wichtig | Die Subkutannaht ist methodisch notwendiger Bestandteil der Nr. 3096 GOÄ und nicht gesondert berechnungsfähig!

    Zuschlag für die ambulante OP

    444

    Sedierung (intravenöse Kurznarkose)

    451*

     

    Wichtig | Nr. 451 ist nur bei Verabreichung von Narkotika berechnungsfähig. Wird intravenös nur ein Sedativum (z. B. Midazolam) verabreicht, kann lediglich 253 GOÄ berechnet werden!

    Alternativ: Lokalanästhesie (großer Bezirke)

    491*

    Röntgenaufnahmen

    5135 (Beispiel)

    Durchleuchtungen

    5295 (Beispiel)

    Redondrainage

    2015

    Kompressionsverband

    204

    Ggf. Impulsanalyse und EKG zur Überwachung eines implantierten Schrittmachers ‒ gegebenenfalls mit Magnettest

    661

    Ggf. Infusion

    271

    Materialkosten

    Auslagen für das Schrittmacheraggregat sowie sonstige Materialien (z. B. Nahtmaterial, Einmal-Infusionsbestecke, verabreichte Medikamente, Einmal-OP-Kittel) sind zusätzlich berechnungsfähig. Ausgenommen sind die in § 10 Abs. 2 GOÄ (Ersatz von Auslagen) genannten Materialien.

     

    Wichtig | Bei Einzelauslagen von mehr als 25,56 Euro ist ein Beleg oder sonstiger Nachweis der Rechnung beizufügen.

     

    * Wichtig | Bei Anwendung mehrerer Narkose- oder Anästhesieverfahren nebeneinander ist nur die jeweils höchstbewertete dieser Leistungen berechnungsfähig; eine erforderliche Prämedikation ist Bestandteil dieser Leistung. D. h., dass die Nrn. 451 GOÄ und 491 GOÄ nicht nebeneinander berechnet werden dürfen!

    Quelle: Ausgabe 02 / 2023 | Seite 3 | ID 48629012